Fragen zu den LHO

fragen zu den lho (Ausgabe 2014, 2018, 2020)

  • Wo wird das Thema Gesamtleitung in den drei Leistungs- und Honorarordnungen behandelt?
    Der Umfang der vom Ingenieur/Architekten ausgeübten Gesamtleitung wird übergeordnet im Art. 3.4 der LHO beschrieben. Bei Hochbauten übt in der Regel der Architekt die Gesamtleitung aus. Was diese umfasst ist unter Art. 4 phasenspezifisch aufgeführt. Die Beiträge der Ingenieure zur Gesamtleitung sind ebenfalls unter Art. 4 aufgeführt, getrennt in Grundleistungen und zusätzlich zu vereinbarende Leistungen. Bei Bauten mit einem hohen Komplexitätsgrad und/oder ausserordentlichem Umfang kann die Funktion einer übergeordneten Gesamtleitung eingeführt werden.
  • In welchem Verhältnis stehen die Leistungs- und Honorarordnungen (LHO) SIA 102, 103 und 108 zum Leistungsmodell (LM) SIA 112? Sind sie ergänzend oder alternativ?
    Die Leistungsbeschriebe der LHO ergänzen das Leistungsmodell SIA 112. Da beide gleich aufgebaut sind, können die Standardleistungsbeschriebe in den LHO für die projektspezifische Leistungsbeschreibung nach dem LM verwendet werden. Ein Leistungs- und Honorarangebot kann gemäss der LHO oder gemäss dem LM formuliert werden. Dies bestimmt meist der Auftraggeber in Abhängigkeit des Projektes. Das neue Modell der Honorarermittlung nach Baukosten kann bei Angeboten gemäss der LHO und gemäss dem LM benutzt werden.

fragen zu den lho (betreffen nur Ausgaben 2014, 2018)

  • Wie kann in der Phase 5 der Zuschlag für die Tragkonstruktion berechnet werden?
    Bearbeitet der Ingenieur Tragkonstruktionen, so berechnet sich sein Honorar mit dem in Teilphase 51 dafür vorgesehenen Zuschlag von 30 %. Die Gesamtheit der Leistungsanteile erreicht bei Aufträgen für Teile von Bauwerken (Ingenieur als Spezialist für Tragkonstruktion) demnach 100 %. Bei Aufträgen für ganze Bauwerke mit mehreren Objekten (beispielsweise Ingenieur als Gesamtleiter eines Strassenabschnittes) umfasst das Gesamthonorar für die Teilobjekte, welche als Tragkonstruktion gelten und bei denen der Ingenieur gleichzeitig auch die Funktion des Spezialisten als Statiker wahrnimmt, insgesamt 130 % und für die übrigen Teilobjekte 100 % Teilleistungsanteile. Die Honorarberechnung erfolgt dabei auf Grund der zuzuordnenden aufwandbestimmenden Baukosten resp. Teilbaukosten Ba. In speziellen Fällen können auch die faktorbestimmenden Baukosten Bp für die Tragkonstruktionen innerhalb eines Gesamtauftrages variieren (Art.7.6.2)
  • Wo wird das Thema Gesamtleitung in den drei Leistungs- und Honorarordnungen behandelt?
    Der Umfang der vom Ingenieur/Architekten ausgeübten Gesamtleitung wird übergeordnet im Art. 3.4 der LHO beschrieben. Bei Hochbauten übt in der Regel der Architekt die Gesamtleitung aus. Was diese umfasst ist unter Art. 4 phasenspezifisch aufgeführt. Die Beiträge der Ingenieure zur Gesamtleitung sind ebenfalls unter Art. 4 aufgeführt, getrennt in Grundleistungen und zusätzlich zu vereinbarende Leistungen. Bei Bauten mit einem hohen Komplexitätsgrad und/oder ausserordentlichem Umfang kann die Funktion einer übergeordneten Gesamtleitung eingeführt werden. Deren Leistungen und die Abgrenzung zu den Leistungen des Architekten sind aufgabenbezogen festzulegen (LHO 102, Art. 7.1.3)
    Sofern der Ingenieur die Gesamtleitung übernimmt (i.d.R. im Maschinen- und Elektroanlagebau), sind diese Leistungen besonders zu vereinbaren und zusätzlich zu honorieren. (LHO 108, Art. 3.4.3)
  • Wie wird die Fachkoordination der Fachbereiche entschädigt bzw. berücksichtigt?
    Die Fachkoordination ist Bestandteil der Gesamtkoordination (LHO 102, Art. 3.6.1) und wird unter Führung des Architekten erbracht. Die Gesamtleitung des Architekten (LHO 102, Art. 3.4.3) und die Leistungen der Ingenieure für die Mitarbeit in der Arbeitsgruppe für die Koordination ist in der Regel in den Grundleistungen enthalten (LHO 103, Art. 3.6.1 / LHO 108, Art. 3.6.1). Bei komplexen Bauvorhaben mit hohem Koordinationsanforderungen ist es von Vorteil, die Funktion einer besonderen Fachkoordination einzuführen. (LHO 102, LHO 103 und LHO 108: Art. 3.6.2)
    Die Leistungen der besonderen Fachkoordination sind besonders zu vereinbaren und zusätzlich zu honorieren. (LHO 102, LHO 103 und LHO 108: Art. 3.6.4)
  • Warum enthält Art. 7.8.1 in der LHO 103 keinen Hinweis auf Arbeitsgemeinschaften?
    Falls der Auftraggeber die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft von Planern verlangt, kann der dadurch entstehende Mehraufwand berücksichtigt werden. Der Aufwandzuschlag beträgt in der Regel 5% und wird mit dem Anpassungsfaktor (r) berücksichtigt. (LHO 102, Art. 7.21 / LHO 103/108, Art. 7.17) 
  • Warum wurden in der Phase 4 Abgrenzungen für zusätzliche Leistungsprozente bei Realisierung durch einen GU nicht präzisiert?
    Ein allfälliger, besonderer Schnittstellenaufwand z.B. bei der Übergabe an einen GU ist speziell zu vereinbaren. Was an zusätzlichem Aufwand anfällt unterscheidet sich von Fall zu Fall und kann daher nicht standardisiert werden.
  • Ist in der Leistungstabelle Seite 45 in der LHO 102 die Nummerierung der Teilphasen falsch?
    Die Nummerierung ist richtig. Sie bezieht sich auf den Art. 4 des Leistungsbeschriebes. Die Ziffer vor dem Punkt bezieht sich auf den Art. 4 der LHO, diejenige hinter dem Punkt bezieht sich auf die Phase, bzw. Teilphase. Dasselbe gilt für die Ordnung 108 (Art. 7.11). In der Ordnung 103 sind im Art. 4 die Leistungen für den Ingenieur als Gesamtleiter (Art. 4.1) und den Ingenieur als Spezialist (Art. 4.2) getrennt aufgeführt.