Planungsrisiken und wie man sich dagegen absichert
Wer kennt nicht die nagenden Gedanken: Was, wenn die Planung nicht stimmt? Wenn das Konzept in der Praxis nicht umsetzbar ist? Wenn etwas übersehen, falsch gemessen oder ein Berechnungsfehler gemacht worden ist und es nicht oder zu spät bemerkt wird?
Text: Nora Senn, VZ Insurance Services AG
Die Planung von Bauten gehört zu den Kernkompetenzen von Planenden. Trotzdem kann es vorkommen, dass man etwas übersieht, einen Zeichnungsfehler macht oder etwas falsch berechnet. Wenn daraus Schäden oder Mängel am Bau, Schäden an Sachen von Dritten oder für die Bauherrschaft zusätzliche Kosten entstehen oder sogar jemand verletzt wird, stehen Planerinnen und Planer in der Haftung. Eine Haftpflichtversicherung, welche diese Risiken abdeckt, ist daher für jede Planerin und jeden Planer ein Muss.
Haftung des Planenden Je nach Qualifikation des Architekten- bzw. Ingenieurvertrages handelt es sich bei der vertraglichen Beziehung mit der Bauherrschaft um einen einfachen Auftrag gemäss OR 394 ff. oder um einen Werkvertrag gemäss OR 363 ff. Gegenüber ihrer Bauherrschaft haften Planende aus dem Werkvertrag für das Arbeitsergebnis, wenn es um Pläne geht. Für die Bauleitung haften sie gemäss einfachem Auftrag bezüglich der sorgfältigen Ausführung.
Die richtige Haftpflichtversicherung Aufgrund des besonderen Risikos von Planungs-, Berechnungs-, Bau- bzw. Montageleitungs- und/oder Beratungstätigkeiten ist für eine Planerin oder einen Planer eine normale Betriebshaftpflichtversicherung nicht ausreichend. Eine solche deckt weder Personen- und Sachschäden noch Schäden oder Mängel am Bau bzw. reine Vermögensschäden der Bauherrschaft aus fehlerhafter Planung ab. Daher sollten Planende unbedingt eine Zusatzdeckung für Schäden und Mängel an Bauten und Anlagen sowie für reine Vermögensschäden in die Haftpflichtversicherung miteinschliessen. Auch Mängelfolgeschäden sind mit dieser Zusatzdeckung abgedeckt. Ebenso deckt eine umfassende Haftpflichtversicherung für Planende ihre Tätigkeit in der Bauleitung und als Generalplaner und General- oder Totalunternehmerin ab. Die Haftung von beauftragten selbstständigen Zeichnerinnen und Zeichnern sowie ihre Tätigkeiten innerhalb von Arbeitsgemeinschaften sind ebenso abgedeckt wie die Bevorschussung von Expertisekosten. Ansprüche im Zusammenhang mit unsorgfältiger Tätigkeit im Rahmen von Subventions-, Baubewilligungs-, Ausschreibungs-, Vergabe-, Abnahme- und Rügeverfahren sowie als Immobilienbewerterin oder als Gerichtsexperte sollten zudem eingeschlossen werden.
Bestehende Haftpflichtpolice prüfen SIA-Mitglieder haben Zugang zum Haftpflichtrahmenvertrag der VZ Insurance Services AG, der einen umfassenden Versicherungsschutz anbietet. Interessierten stellt das VZ eine Offerte zu. Einfach das PDF-Formular hier ausfüllen und an die folgende Adresse senden: siainsurance(at)vzch.com
Schadenbeispiele: - Durch eine fehlerhafte Planung stürzt die Decke einer Garage ein.
- Personenschaden: Mehrere Personen werden dabei verletzt.
- Sachschaden: Mehrere Autos von Mieterinnen oder Mietern werden beschädigt.
- Bautenschaden: Die Garage ist zerstört.
- Bautenmangel: Die Bauherrschaft hat eine 2 Meter hohe Garage gewünscht. Durch einen Planungsfehler ist die Garage an gewissen Stellen nur 1,95 Meter hoch.
- Baumangel: Die Architektin oder der Architekt bestellt eine abweichende Qualität von Dämmmaterialien, wodurch die Wärmedämmung ungenügend ist.
- Baumangelfolgeschaden: Ein Gebäude kann nur zu einem tieferen Zins vermietet werden, da die Traglast der Decken zu gering ist.
- Reiner Vermögensschaden: Die Architektin oder der Architekt lässt einen Beton mit zu hoher Qualität verbauen. Dadurch entstehen für die Bauherrschaft Mehrkosten.
Nora Senn, Senior Expert bei VZ Insurance Services AG: siainsurance(at)vzch.com
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