02.02.2015 | managementmagazin | Walter Maffioletti

Planerverträge: Der Weg ist nicht (immer) das Ziel

Der Ursprung
Gotthold Ephraim Lessing, der dank seiner Vorzeigewerke Nathan der Weise und Emilia Galotti seit mehr als zweihundert Jahren von einem breiten Publikum beachtet wird, war weitsichtig, als er schrieb, dass der Langsamste, der sein Ziel nicht aus den Augen verliert, noch immer geschwinder geht, als jener, der ohne Ziel umherirrt. Trotz seiner Weitsicht dürfte er nicht an den Baubereich gedacht haben, als er sich diese Überlegungen machte. Dabei trifft dieses Zitat auf den Prozess des Planens und Bauens vollumfänglich zu. Das Fundament der Beziehung zwischen Bauherrn und Planer ist der verfolgte Zweck. Dieser Tatsache sollten sich die Akteure bewusst sein und der Frage nach dem Zweck eine entsprechend grosse Aufmerksamkeit schenken, und dies noch bevor eine Vertragsurkunde aufgesetzt wird. Ein Blick in die Leistungs- und Honorarordnungen des SIA bestätigt diese Sicht der Dinge: Die Leistungsbeschriebe sind nichts anderes als ein Behälter für Zwecke bzw. Erfolge, die der Bauherr mit Hilfe des Planers verfolgen will. Die grosse Frage, die es zu klären gilt, bezieht sich auf die Pflicht des Planers in Zusammenhang mit den vom Bauherrn verfolgten Plänen bzw. Zwecken. Schuldet der Planer dem Bauherrn die Erreichung der Ziele? Bürgt er für den Erfolg, den der Bauherr bezweckt? Oder muss er nur so handeln, damit das Ziel erreicht werden kann?