28.02.2022 | sia online | Laurène Kröpfli

«Nice to know» Kurze, einfache Antworten auf Rechtsfragen von Planerinnen und Planern

Wie muss der Vertrag aussehen, den ich mit meiner Architektin abschliesse?
In der Schweiz gilt für Planerverträge mit Architektinnen und Architekten die Formfreiheit. Grundsätzlich kann der Vertrag mündlich abgeschlossen werden. Das ist aber nicht empfehlenswert! Ein schriftlicher Vertrag kann im Streitfall zu Beweiszwecken sehr wertvoll sein.

In meinem Haus lässt sich eine Tür nicht richtig schliessen. Was muss ich tun?
Eine Mängelrüge verfassen, diese eingeschrieben der Bauleitung oder dem verantwortlichen Unternehmer schicken. Sie haben nach dem Obligationenrecht folgende Mängelrechte: Nachbesserung, Minderung (Preisreduktion) oder Wandelung (Rücktritt vom Vertrag). Gemäss SIA 118 gilt ein vorrangiges Nachbesserungsrecht.

Brauche ich eine Versicherung fürs Bauen meines Hauses?
Es ist keine Pflicht. Sie können zum Beispiel eine Bauherrenhaftpflichtversicherung abschliessen gegen das Haftungsrisiko des Bauherrn als Grundeigentümer für Schäden an Nachbargrundstücken.

Bei mir wird nebenan gebaut. Ich glaube, dass der Hang wegen unzureichender Grubensicherung bald abrutscht. Ich habe Angst, dass mein Haus Schaden nehmen könnte. Was mache ich?
Sprechen Sie zuerst mit der Bauherrschaft. Bei fehlender Einsicht können Sie die Baubehörden anrufen und Anzeige erstatten. Auch nützlich: Machen Sie Beweisfotos.

Meine Architektin braucht gegenüber Behörden eine Vollmacht von mir. Was muss alles drinstehen?
Die Vollmacht kann grundsätzlich frei gestaltet werden. Es empfiehlt sich, die Personalien der Vollmachtgeberin und der Vollmachtnehmerin und den Inhalt und der Umfang der Vollmacht zu definieren: Wem gegenüber darf die Vollmachtnehmerin die Vollmachtgeberin wann und wie vertreten? Nicht vergessen: Die Unterschrift der Vollmachtnehmerin und der Vollmachtgeberin.

Meine Schwester und ich haben das Haus unserer Eltern geerbt. Darf ich das Haus eigenmächtig verkaufen?
Die Geschwister besitzen das Haus im Gesamteigentum. Als Zwangsgemeinschaft darf ein Geschwisterteil nicht allein über die Erbschaft bestimmen. Der Beschluss über den Verkauf des Hauses muss einstimmig sein.

Ich will im Garten ein Baumhaus für meine Kinder bauen. Dafür brauche ich keine Baubewilligung, oder?
Konsultieren Sie das Baugesetz Ihres Kantons! Die meisten Kantone verlangen für alle Bauten und deren Umgestaltung, Erweiterung etc. eine Baubewilligung, auch für diejenigen im Garten. Teilweise bestehen Ausnahmen. Fragen Sie bei Ihrer Gemeinde nach.

Muss während dem Bauen auf der Baustelle auf die Umwelt Rücksicht genommen werden?
Ja. Die meisten Kantone stellen auf ihrer Webseite ein Merkblatt zur Verfügung («Umweltschutz auf Baustellen» oder «Bau und Umwelt»).