FAQ – SIA-Vermittlung von Fachkräften aus der Ukraine

Fragen zur rechtlichen Ausgangslage betreffend Aufenthaltsrecht / Schutzstatus S

Inwiefern dürfen sich Schutzbedürftige aus der Ukraine in der Schweiz aufhalten?
Ukrainerinnen und Ukrainer können sich visumsfrei 90 Tage lang im Schengen-Raum aufhalten. Eine Arbeitsaufnahme innerhalb dieser Aufenthaltszeit bedingt die vorherige Einholung eines Visums. Haben die kantonalen Behörden einen Antrag auf Erteilung des Schutzstatus S genehmigt, so ist eine sofortige Arbeitsaufnahme möglich.

Was bedeutet der Schutzstatus S und was beinhaltet er?
Mit dem Schutzstatus S erhalten die Betroffenen einen Ausweis S. Dieser ist auf höchstens ein Jahr befristet, jedoch verlängerbar. Nach frühestens fünf Jahren erhalten Schutzbedürftige eine Aufenthaltsbewilligung B, die bis zur Aufhebung des vorübergehenden Schutzes befristet ist. Personen, die den Schutzstatus S erhalten, dürfen ohne Reisebewilligung ins Ausland reisen und in die Schweiz zurückkehren. Sie dürfen sofort einer Erwerbstätigkeit (auch einer selbstständigen Erwerbstätigkeit) nachgehen. Es gibt beim Schutzstatus S keine Kontingentierung.
Weitere Informationen: https://www.sem.admin.ch/dam/sem/de/data/asyl/faktenblatt-schutzstatus-s.pdf.download.pdf/faktenblatt-schutzstatus-s-d.pdf

Wie muss ich als betroffene Person vorgehen, wenn ich den Schutzstatus S beantragen möchte?
Jede schutzsuchende Person meldet sich in einem der Bundesasylzentren (BAZ). Dort wird jedes Ge-such einer Sicherheitsprüfung unterzogen und entschieden, ob der Schutzstatus S gewährt werden kann. Nach der Registrierung wird die Person einem Kanton zugewiesen, der entscheidet, ob die schutzsuchende Person in einer kantonalen Unterkunft untergebracht oder ob in Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) eine Unterbringung bei Privaten organisiert wird. Wichtig: Gesuchstellende müssen sich nicht schon in den ersten Tagen nach ihrer Ankunft in der Schweiz registrieren. Sie haben hierfür bis zu 90 Tagen Zeit. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) empfiehlt allen Schutzsuchenden, in einem ersten Schritt so schnell wie möglich ein Gesuch einzureichen. Das kann hier online  gemacht werden.

Fragen zum Vermittlungsverfahren des SIA

Wie engagiert sich der SIA?
Der SIA baut Brücken zwischen betroffenen Fachpersonen aus der Ukraine, die sich bereits in der Schweiz aufhalten und Arbeit suchen sowie potenziellen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern. Hierfür können sich Betroffene sowie Unternehmen beim SIA per Telefon, 044 283 15 01 oder via Kontaktformular melden. Ein «Match», also eine mögliche Übereinstimmung von Angebot und Nachfrage, wird beiden Parteien zwecks allfälligen Arbeitsvertragsabschlusses mitgeteilt – unbürokratisch und kostenlos.

Wer gilt als Fachperson?
Als Fachpersonen gelten und somit vermittlungsfähig sind natürliche Personen, die auf den Gebieten Bau, Technik und Umwelt ein universitäres Diplom, den Masterabschluss einer Universität oder einer Fachhochschule erworben haben oder zum Zeitpunkt des Vermittlungsgesuchs ein solches Studium absolvieren (Studentinnen und Studenten).

Wie werden die «Matches» bestimmt?
Ein «Match» liegt vor, wenn in zeitlicher, sachlicher und örtlicher Hinsicht Angebot und Nachfrage übereinstimmen. Überprüft werden somit Wohnort/möglicher Einsatzort, zeitliche Verfügbarkeit sowie die Fachkompetenzen einer Fachperson und die ausgeübte Expertise einer potenziellen Arbeitgeberin oder eines Arbeitgebers.

Ich möchte einer betroffenen Fachkraft Arbeit anbieten und somit «potenzielle Arbeitgebe-rin/potenzieller Arbeitgeber» sein. Was muss ich tun?
Sollten Sie sich für das SIA-Vermittlungsverfahren interessieren, melden Sie sich bitte bei uns per Telefon, 044 283 15 01, oder via Kontaktformular.

Darf ich einer vermittelten Fachkraft ein Praktikum anbieten?
Grundsätzlich dient ein Praktikum dazu, etwas zu lernen, praktische Erfahrung zu erlangen und theo-retisch vorhandenes Wissen umzusetzen. Ein Praktikum macht vor allem für jemanden Sinn, der bisher nur über theoretisches Wissen verfügt, den Beruf wechselt respektive als Quereinsteigerin oder Quereinsteiger durchstarten will. Demzufolge sind bei der Beurteilung, ob ein Praktikum gerechtfertigt ist, der akademische Abschluss sowie die theoretischen und praktischen Fachkenntnisse zu berücksichtigen. Fehlende Sprachkenntnisse stellen grundsätzlich keinen Grund dafür dar, einer gut ausgebildeten Fachkraft mit Arbeitserfahrung ein Praktikum anzubieten. Die Arbeitsvermittlung des SIA dient nicht dazu, günstige Arbeitskräfte zu vermitteln.

Welcher Arbeitsvertragstyp eignet sich für eine Fachkraft?
Da der Schutzstatus S auf höchstens ein Jahr befristet ist, jedoch allenfalls verlängerbar, dürfte ein befristeter Arbeitsvertrag geeignet sein. Ein unbefristeter Vertrag ist selbstverständlich auch möglich. Der SIA-Rechtsdienst steht bei arbeits- und vertragsrechtlichen Fragen gerne zur Verfügung.

Was passiert nach einem Vermittlungsmatch?
Der SIA stellt lediglich den Kontakt zwischen der Fachkraft und der potenziellen Arbeitgeberin oder dem potenziellen Arbeitgeber her. Die Parteien einigen sich selbstständig und bilateral über die Arbeitsbedingungen.

Was muss nach Vertragsabschluss getan werden?
Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin muss bei der kantonalen Arbeitsmarktbehörde (im Einsatzkanton) ein Gesuch für die Zulassung zur Erwerbstätigkeit der Fachkraft einreichen.

Welche Regeln sind einzuhalten in Bezug auf die Arbeitsbedingungen, wenn ich bei mir im Büro jemanden anstellen möchte?
Für die Zulassung zur Erwerbstätigkeit müssen die orts- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden. Die Bedingungen müssen der Qualifikation sowie dem Stellenprofil ent-sprechen. Dabei sind insbesondere Mindestlöhne, GAVs, etc. zu berücksichtigen. Weitere Informationen sind hier zu finden:
https://www.gav-service.ch/

https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/Arbeit/Arbeitsbedingungen.html

Macht der SIA in Bezug auf die Arbeitsbedingungen Empfehlungen?
Nein. Der SIA-Rechtsdienst verweist hierfür auf die einzuhaltenden Mindestarbeitsbedingungen. Der SIA distanziert sich klar von Lohndumping.

Welche Unterlagen brauche ich für die Bewilligung des Arbeitsamtes?
Die Arbeitsämter der Kantone stellen hierfür entsprechende Regeln auf. Üblicherweise müssen eingereicht werden:

  • Kopie des Ausländerausweises (Ausweis S)
  • Passkopie
  • Gegenseitig unterzeichneter Arbeitsvertrag
  • evtl. kantonales Formular «Stellenantritt»

Die entsprechenden Webseiten der Kantone, z. B. diejenige des Kantons Zürichs, geben darüber Auskunft: https://www.zh.ch/de/migration-integration/ukrainehilfe/erwerbstaetigkeit.html

Was passiert mit meinen Daten (Datenschutz)?
Vermittlungsgesuche und die damit verbundenen Personendaten werden vertraulich behandelt und nur intern zwecks Erreichung des Projektziels, nämlich der Vermittlung von Fachpersonen, verwendet. Keinesfalls werden die Daten an Dritte weitergegeben. Die Gesuche sowie allfällige Unterlagen werden elektronisch temporär gespeichert. Sobald die Vermittlung erfolgreich war, werden sämtliche gespeicherte Daten permanent gelöscht. Sollte ein Vermittlungsgesuch nicht erfolgreich sein, erfolgt die Löschung spätestens nach einem Jahr oder jederzeit auf Antrag hin.

Weitere Informationen:
https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/sem/aktuell/ukraine-krieg.html#-357690556

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SIA-Geschäftsstelle
Laurène Kröpfli
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