Reisen in Risikoländer auf eigenes Risiko

Der Arbeitgeber hat den Lohn für eine verspätete Rückkehr des Arbeitnehmers nicht zu zahlen, da der Grund für die verspätete Rückkehr nicht in der Person des Arbeitnehmers liegt, sondern er ist auf äussere Umstände bzw. höhere Gewalt zurückzuführen. Die verspätete Rückkehr aus den Ferien geht zu Lasten des Arbeitnehmers, es ist kein Lohn geschuldet. Falls der Arbeitnehmer jedoch wegen Gründen, die in seiner Person (also insbes. Krankheit oder Unfall) liegen, verhindert ist, ist der Lohn trotzdem (für eine bestimmte Zeit und/oder nach Ablauf der Karenzfrist ggf. gemäss Bedingungen der Krankentaggeldversicherung) geschuldet. Auch eine bei der Rückreise von einem Risikoland vorgeschriebene Quarantäne gilt selbstverständlich als verspätete Rückkehr, deren Folgen vom Arbeitnehmer zu tragen sind. Wer in Risikoländer reist, trägt selber das Risiko.