Neue Wegleitung «Ankauf»
Mit der Wegleitung «Ankauf» greift die Wettbewerbskommission des SIA ein umstrittenes Thema auf. Sie erläutert darin die gesetzlichen Grundlagen sowie die entsprechenden Artikel der Ordnungen des SIA . Praktische Beispiele verdeutlichen, warum der Ankauf als Bestandteil der Wettbewerbskultur sinnvoll ist.
Ziel des Wettbewerbs ist es, die beste Lösung für eine bestimmte Aufgabe zu ermitteln und damit auch den Partner zu deren Realisierung zu finden. Es liegt in der Natur der Sache, dass ein Ergebnis, das noch nicht bekannt ist, nicht vorhersehbar ist. Auch mit einer sorgfältigen Vorbereitung lassen sich weder alle möglichen Lösungsansätze simulieren noch die Auswirkungen einzelner Rahmenbedingungen abschliessend einschätzen.
Mit dem Ankauf können auch Beiträge ausgezeichnet werden, die gegen wesentliche Parameter verstossen, doch eine hervorragende Lösung der Aufgabe darstellen. Solche Beiträge werden zur Beurteilung zugelassen, aber von der Preiserteilung ausgeschlossen. Unter bestimmten Bedingungen können sie nicht nur ausgezeichnet, sondern auch zur Weiterbearbeitung empfohlen und damit schliesslich realisiert werden.
Sinn und Zweck des Ankaufs Beiträge von Wettbewerben sind das Resultat einer von den Teilnehmenden erbrachten intellektuellen Leistung. Diese basiert auf Fachkenntnissen und Kreativität. Aufgabe und Rahmenbedingungen sollen von den Teilnehmenden möglichst erfolgreich interpretiert und auch kritisch hinterfragt werden. Teilnehmende, deren Beiträge Verstösse aufweisen, reizen den Interpretationsspielraum aus und gehen gleichzeitig ein grosses Risiko ein. Sie machen dies aus der festen Überzeugung, dadurch eine bessere Lösung zu erreichen.
Die Regelung des Ankaufs liegt vor allem im Interesse der Auftraggeber. Denn oft zeigt sich erst während der Beurteilung der eingereichten Beiträge, ob gewisse Rahmenbedingungen des Programms eine gute Lösung erschweren oder sogar verhindern. Es wäre widersinnig, die beste Lösung zwar zu ermitteln, aber aus formellen Gründen nicht weiterverfolgen zu können. Insbesondere öffentliche Auftraggeber haben es schwer, einen solchen Entscheid aus fachlicher und wirtschaftlicher Sicht zu begründen und zu verantworten.
Ordnungen SIA 142 und 143 Die beiden SIA-Ordnungen 142 für Wettbewerbe und 143 für Studienaufträge sehen unter folgenden Voraussetzungen die Möglichkeit vor, hervorragende Beiträge, welche gegen wesentlichen Programmbestimmungen verstossen, auszuzeichnen und zur Weiterbearbeitung zu empfehlen: 1. ausdrückliche Festlegung dieser Möglichkeit im Programm sowie 2. ein Entscheid mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Stimmen der Jury und die Zustimmung aller Vertreter des Auftraggebers.
Sieht das Programm vor, dass Beiträge mit Verstössen zur Weiterbearbeitung empfohlen werden können, sind die Grundsätze von Transparenz und Gleichbehandlung eingehalten. Fehlt eine solche Bestimmung, darf die Jury zwar solche Beiträge mit einem Ankauf auszeichnen, aber nicht zur Weiterbearbeitung empfehlen. Der Auftraggeber ist frei, diese Möglichkeit im Programm vorzusehen oder nicht. Er besitzt faktisch ein Vetorecht, da alle seine Vertreter zustimmen müssen.
Öffentliches Beschaffungswesen Das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) sowie die entsprechende Verordnung (VöB) regeln den Planungs- und Gesamtleistungswettbewerb in einem eigenen Kapitel detailliert. Vorgesehen ist auch der Ankauf, allerding bedingt dieser einen einstimmigen Entscheid der Jury. Für die Kantone haben dieses Gesetz und die Verordnung Vorbildfunktion, da die Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) den Wettbewerb nur rudimentär regelt. Welche Regelung für den Ankauf auf Kantonsebene gilt, ist von den Submissionsgesetzen und Submissionsverordnungen der einzelnen Kantone abhängig, sofern sie nicht die VöB übernommen haben. Sowohl die Rechtsgrundlagen auf Bundeswie auch jene auf Kantonsebene räumen dem Auftraggeber aber die Möglichkeit ein, auf Bestimmungen von Fachverbänden hinzuweisen. Damit kann die Wettbewerbsordnung des SIA diese Gesetzeslücke füllen. Sie gilt dann subsidiär, das heisst aushilfsweise zum öffentlichen Beschaffungsrecht.
Beispiele und Alternativen Fiktive, aber praxisnahe Beispiele zeigen die Bandbreite der Verstösse auf und erklären, welche Verstösse wesentlich und welche unwesentlich sein können. Sie illustrieren, wann ein Beitrag von der Preiserteilung ausgeschlossen wird und in welchen Fällen ein Projekt nicht nur mit einem Ankauf ausgezeichnet, sondern auch zur Weiterbearbeitung empfohlen werden kann. Das ganze Bündel von Alternativen, die sich alle im grossen Spannungsfeld zwischen der Durchsetzung der besten Lösung und der Minimierung des Rekursrisikos bewegen, zeigt auf, dass es neben dem Ankauf aus fachlicher und wirtschaftlicher Sicht keine wirklich überzeugende Alternative gibt.
Empfehlungen der Wettbewerbskommission Zwingend einzuhaltende Rahmenbedingungen sind auf das absolut Notwendige zu beschränken. Vorsicht ist auch bei der Fragenbeantwortung geboten. Diese darf den Lösungsspielraum der Teilnehmenden und den Ermessensspielraum der Jury nicht unnötig einschränken. Die Jury muss ihren Entscheid gut begründen und kann unter anderem auf ein übergeordnetes öffentliches Interesse am ausgewählten Beitrag hinweisen.
Ein Teilnehmender, der das Risiko eingeht, von den Rahmenbedingungen abzuweichen, und damit eine bessere Lösung aufzeigt, verdient Respekt. Die übrigen Teilnehmenden müssen dies als Teil der Wettbewerbskultur akzeptieren und den Juryentscheid respektieren. Im Vordergrund muss das Ziel stehen, die beste Lösung zu finden. Wichtig ist die Pflege der Baukultur und nicht die Förderung der Streitkultur.
Jean-Pierre Wymann, Architekt ETH SIA BSA, Leiter Wettbewerbe und Studienaufträge SIA
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