11.07.2018 | sia online | Daniela Ziswiler

Zentralkommission für Ordnungen – Sitzung 2/18

Die ZO gibt die SIA 1001/11 Zusatzvereinbarung BIM zur Publikation frei, geht die Besserreglung der Gesamtleitung in den SIA-Planerverträgen an und macht aus vielen nur noch eine Kommission für Teuerungsverfahren.

Wenn Planungsleistungen mit der BIM-Methode zu erbringen sind, ist es unabdingbar dies auch vertraglich entsprechend zu regeln. Hierfür hat die Zentralkommission für Ordnungen (ZO) am vergangenen 7. Juni – an ihrer 180. Sitzung seit Bestehen – die SIA 1001/11 Zusatzvereinbarung BIM zur Publikation frei gegeben. Schweiz- und europaweit ist dies die erste Kontraktgrundlage ihrer Art. Sie wird ergänzt von einem Kommentar zur deren Anwendung (SIA 1001/11-K). Auch dessen Veröffentlichung verabschiedete die ZO. Erarbeitet hat die Vereinbarung und den Kommentar die ZO-Arbeitsgruppe Koordination Digitalisierung (AGKD).

BIM-spezifische Themen angesprochen

Wie ihr Name sagt, ist die Zusatzvereinbarung BIM so konzipiert, dass sie zusätzlich zum klassischen SIA-Planer- und Bauleitungsvertrag 1001/1 verwendet werden kann. Sie ist offen formuliert und verzichtet weitgehend auf fest vorgegebene Vertragsregeln. Vielmehr gibt sie den Vertragsparteien auf die Anwendung von BIM zugeschnittene Auswahlmöglichkeiten für ihre kontraktlichen Regelungen. Der Kommentar (SIA 1001/11-K) gibt ergänzend noch mehr Aufschluss zu den BIM-spezifischen Regelungen, zu welchen zum Beispiel auch die zu vereinbarenden Informationsanforderungen des Auftraggebers (IAG) gehören. Mit diesen definieren und halten der Auftraggeber oder die Auftraggeberin fest, welche Informationen er oder sie aus der Planung mit der BIM-Methode gewinnen wollen. Die Zusatzvereinbarung und der dazugehörende Kommentar können seit Mitte Juni 2018, in Deutscher und Französischer Sprache, kostenlos von der Internetseite des SIA heruntergeladen werden (www.sia.ch/de/dienstleistungen/sia-norm/vertraege). Die italienische Version wird ab Mitte Juli 2018 zum Download bereitstehen. Begleitend bietet SIA-Form Schulungen zur Zusatzvereinbarung an (www.sia.ch/form/BIMZusatz01-18).

Klare Zuweisung der Gesamtleitung
Die Gesamtleitung eines Bauvorhabens ist von grösster Bedeutung. Die Thematik wirft aber gleichfalls viele vertragliche Fragen auf. Die SIA 102 Ordnung für Leistungen und Honorare der Architektinnen und Architekten (LHO) hält in Ziffer 2.3.1 fest: «Im Bereich der Architektur ist es die Aufgabe des Architekten, das Vorhaben in seinem Gesamtzusammenhang zu erfassen. Hier übt der Architekt daher in der Regel die Funktion des Gesamtleiters aus. Die Aufgaben des Gesamtleiters sind in Art. 3.4 beschrieben.» In der Praxis hat sich gezeigt, dass sich Architekten und Architektinnen häufig nicht bewusst sind, dass die zahlreichen Gesamtleitungsaufgaben – welche im Übrigen nicht nur in Art. 3.4 sondern auch in Art. 4 der LHO näher beschrieben werden – Grundleistungen im Sinne der SIA 102 darstellen. Ferner kann sich nach heutiger Regelung in der LHO in bestimmten Situationen ergeben, dass unklar ist, wer für die Erfüllung der Gesamtleitungsaufgaben zuständig ist. Verschiedene Ansichten können zum Beispiel dar ob entstehen, ob das in Ziffer 2.3.1 geschriebene «in der Regel» (siehe oben) im konkreten Fall zutrifft oder zwischenzeitlich durch andere, allenfalls stillschweigende Vereinbarungen abgelöst wurde. Die Konsequenzen – es stellen sich zum Beispiel Haftungs- und Vergütungsfragen – können insbesondere bei grösseren Projekten erheblich sein. Um solchen Unsicherheiten entgegen zu wirken, werden die SIA Planervertragsformulare mit entsprechenden Klauseln ergänzt. Auf diese Weise soll in Zukunft klarer geregelt werden, wer für die Gesamtleitung zuständig ist, beziehungsweise wenn dies bei Vertragsunterzeichnung nicht festgelegt wurde, wer für die Beauftragung einer Gesamtleitung zuständig ist. Die überarbeiteten Vertragsformulare werden ab September 2018 auf der Internetseite des SIA zur Verfügung stehen.

Neubildung der Kommission für Teuerungsverfahren

Mit Abschluss der Erarbeitung der Normen für die verschiedenen Teuerungsverfahren hat die ZO beschlossen, alle sechs entsprechenden und im Folgenden aufgeführten Vertragsnormen, zukünftig nur noch von einer Kommission, der SIA 120 Kommission für Teuerungsverfahren begleiten zu lassen:

- SIA 121 Verrechnung der Preisänderungen mit dem Objekt-Index-Verfahren (OIV)
- SIA 122 Preisänderungen infolge Teuerung: Verfahren mit Gleispreisformel (GPF)
- SIA 123 Preisänderungen infolge Teuerung: Verfahren mit Produktionskostenindex (PKI mit NPK-Kostenmodellen)
- SIA 124 Preisänderungen infolge Teuerung: Verfahren mit Mengennachweis (MNW)
- SIA 125 Preisänderungen infolge Teuerung für Leistungen der General- und Totalunternehmer
- SIA 126 Preisänderungen infolge Teuerung bei Planerleistungen

Mit Matthias Adelsbach, Mitglied der Konferenz der Kantonsingenieure (KIK), Daniel Baumgartner von der Interessengemeinschaft privater, professioneller Bauherren (IPB), Fabrice Favre von der Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren (KBOB) und Christian Fahrni vom Bundesamt für Strassen (ASTRA), ist die Bauherrenseite kompetent und angemessen in der neuen Kommission vertreten. Mit Urs Spuler und Loris Bonaglia vom Schweizerischen Baumeisterverband (SBV) und mit Marcel Thomi von Holzbau Schweiz ist auch das Bauhauptgewerbe repräsentiert. Wünschenswert wäre nur noch ein Vertreter oder eine Vertreterin der ausführenden Gebäudetechnik. Die Planung ist mit den drei Bauingenieuren Beat Gugger, Stefan Hosang und Raphael Wick, sowie dem Kulturingenieur Bernhard Widmer ebenfalls gut vertreten. Und als Experten ergänzen schliesslich Roger Wälchli , Bau- und Wirtschaftsingenieur sowie Eduard Tüscher, Ingenieur HTL, die Kommission. Wälchli übernimmt zudem das Präsidium. Neben der Interessensparität ist mit diesen Mitgliedern auch gewährleistet, dass das fachliche Knowhow zu allen sechs Teuerungsverfahren in der Kommission vertreten ist – selbst zum Verfahren SIA 121, welches der SIA per 30. Juni 2018 zurückgezogen hat (vgl. Artikel Roger Wälchli, Tec21 Nr. 26/27 2018).

Weitere Wahlen
Von der ZO gewählt wurde zudem György Orban als Vertreter der CRB in die SIA 115 Kommission für Kosten im Bauwesen. Und als neues Mitglied der Kommission SIA 118 Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten und dortiger Vertreter der KBOB bestimmte die ZO Andreas Borer.

Daniela Ziswiler Dipl. Arch. ETH/SIA
Leiterin SIA-Fachbereich Ordnungen
daniela.ziswiler(at)sia.ch