altlasten

Der Umgang mit den belasteten Standorten und deren Sanierung ist auf der Ebene von Bundesgesetzen, Verordnungen und Vollzugshilfen des BUWAL im Wesentlichen ausreichend und sinnvoll geregelt.

Das Wissen, ob es sich bei einem für ein Bauwerk vorgesehenen Areal um einen belasteten Standort handelt, gehört zu den Grundinformationen zu diesem Bauvorhaben. Es ist in der Verantwortung des Gesamtleiters, diese Information zu beschaffen, wenn sie vom Auftraggeber nicht gegeben werden können.

Zuständig für die Registrierung belasteter Standorte sind in der Regel die Kantone. Sie haben die Pflicht, einen Kataster der belasteten Standorte zu führen. In Kantonen, wo dieser Kataster noch nicht öffentlich zugänglich ist, sind die entsprechenden Informationen durch eine Anfrage bei den entsprechenden kantonalen Fachstellen zu bekommen. 

Für den Planer ist es oft nicht einfach, mit diesen Informationen fachgerecht umzugehen und die richtigen Schlüsse zu ziehen. Der frühe Kontakt mit den Spezialisten verhindert eine spätere Überraschung auf der Kosten- oder der Terminseite.

Die BG BWL hat sich mit Bauen auf belasteten Standorten befasst und einen Leitfaden veröffentlicht (siehe rechts).

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