Z-Werte |
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2008 |
2007 |
2006 |
2005 |
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siaFee - Honorare schnell und einfach berechnen |
Mit siaFee lassen sich die Honorare für Planerleistungen von Architekten, Bauingenieuren, Maschinen- Elektro- und Gebäudetechnikingenieuren schnell und einfach auf dem iPhone berechnen.
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KBOB-Empfehlungen für Honorare |
| www.kbob.ch |
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  Fragen im Zusammenhang mit der Einführung des Stundenaufwandmodells:
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Führen nach Einschätzung des SIA die neuen Honorarordnungen zu andern Preisen? |
| Die neuen Honorarordnungen, die Regeln der Direktion und der Vollzug dieser Regeln werden dann zu höheren Vergabepreisen führen, wenn in der Vergangenheit unlauterer Wettbewerb betrieben wurde und dieser unterbunden werden kann. Mit Sicherheit lässt sich sagen, dass die neuen Honorarordnungen und die flankierenden Massnahmen nicht zu noch tieferen Preisen führen werden. Es ist wahrscheinlich, dass die Vergabepreise künftig eher höher ausfallen werden - dies als Resultat des faireren Wettbewerbs, für den die Direktion sorgen will. |
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Warum hängen die prozentualen Leistungsanteile in der Tabelle 102 Art. 7.9 / 103, 108 Art. 7.11 nicht mit den Baukosten zusammen? |
| Die Tabelle der Leistungsanteile strukturiert die zu erbringenden Leistungen in sechs Phasen, die nicht direkt mit den Baukosten zusammenhängen. Das Gesamthonorar (100 %) entspricht der Entschädigung für das Erbringen der erforderlichen Grundleistungen der Phase 3 (Projektierung), Phase 4 (Ausschreibung) und Phase 5 (Realisierung). Die im Leistungsbeschrieb (Art. 4) definierten Grundleistungen und die besonders zu vereinbarenden Leistungen bilden die Grundlagen zur Berechnung des Stundenaufwandes Tm. Die Abhängigkeit des Aufwandes von den Baukosten
wird mit den faktorbestimmenden Baukosten im Grundfaktor p berücksichtigt. |
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Ein öffentlicher Bauherr bemängelt, der Wettbewerb spiele bei der Honoraberechnung nach dem Stundenaufwandmodell mit vorgegebenen aufwanbestimmenden Baukosten (B) zu wenig. Er weigert sich deshalb, für eine Planerausschreibung B bekannt zu geben. |
| Das Argument, der Wettbewerb würde mit vorgegebenen, aufwandbestimmenden Baukosten (B) nicht spielen, wird dadurch entkräftet, dass die Stundenansätze von jedem Anbieter individuell eingesetzt werden. Zusätzlich passt er den durchschnittlichen Stundenaufwand Tm, welcher aus den Baukosten hervorgeht, durch Anpassungsfaktoren seinem Umfeld an. Werden die aufwandbestimmenden Baukosten durch den Bauherrn nicht vorgegeben, so muss diese jeder anbietende Ingenieur/Architekt ermitteln. Dies stellt einerseits einen beträchtlichen Aufwand dar, andererseits
werden damit unterschiedliche Grundlagen für die Honorarberechnung geschaffen. Geht man von unterschiedlichen Baukosten aus, so differieren auch die Planungsleistungen, weil sich der durchschnittliche Stundenaufwand Tm aus den Baukosten ableitet. Wenn der Bauherr die aufwandbestimmenden Baukosten nicht bekannt gibt, wird es schwierig, die Angebote zu vergleichen, weil unterschiedliche Leistungen offeriert werden können. |
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Wie ist die Sekretärin mit wenigen auftragsbezogenen Stunden bei der Honorarberechnung nach Baukosten zu berücksichtigen? |
| Falls die Sekretärin wenige auftragsbezogene Stunden zu verbuchen hat, erhöhen diese den Gemeinkostensatz. Der höhere Gemeinkostensatz wiederum hat Auswirkungen auf die Berechnung des angebotenen Stundenansatzes und wird somit indirekt berücksichtigt. |
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Wann veröffentlicht der SIA Kalkulationshilfen? | |
| Die Ermittlung des angebotenen Stundenansatzes und der büro- resp. teamspezifischen Gemeinkostenfaktoren ist mit dem sia VertragsTool von dg-informatik und mit usic-calculus möglich. Das umfassende Produkt der dg-informatik (Kalkulations- und Vertragshilfen) kann unter www.dg-informatik.ch, usic-calculus (Kalkulationshilfe) unter
webnorm.ch (für sia Mitglieder)
resp. www.usic.ch bezogen werden. |
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Warum ist der Umbauzuschlag nicht in der Berechnungsformel enthalten? | |
In den Ordnungen 102 und 108 ist der Umbauzuschlag ein Aufwandzuschlag, wird in Prozenten angegeben und auf den berechneten durchschnittlichen Zeitaufwand Tm geschlagen. (LHO 102, Art. 7.16.2 / LHO 108, Art. 7.15). In der Ordnung 103 erfolgt der Aufwandzuschlag durch eine Erhöhung des Schwierigkeitsgrades n (LHO 103, Art. 7.14). Kein Zuschlag erfolgt jedoch in der Regel auf den Aufwand, welcher unter BKP 4 Umgebung und BKP 9 Ausstattung anfällt. (Art. LHO 102, Art. 7.16.3)
In der LHO 102 ist zusätzlich eine Anpassung vorgesehen, wenn der Betrieb des Gebäudes während des Umbaus aufrechterhalten werden soll (7.16.6). Nur diese Anpassung erfolgt über den Anpassungsfaktor r (7.10). |
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Ist es möglich, mit dem neuen Modell des durchschnittlichen Zeitaufwandes detaillierte Stundenabrechnungen zu erstellen, bzw. können die Stundenabrechnungen aufgrund der erbrachten Stunden erstellt werden? | |
| Nein. Wenn nach effektiv geleistetem Stundenaufwand honoriert werden soll, ist nach Art. 6, Honorarberechnung nach dem effektiven Zeitaufwand, vorzugehen. |
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Können der Teamfaktor i, der Faktor für Sonderleistungen s, der Anpassungsfaktor r und der Schwierigkeitsgrad n in den Teilphasen entsprechend den Teilleistungen q unterschiedlich sein? | |
| Die Art. 7.1.7 (LHO 102) bzw. 7.1.4 (LHO 103 / 108) sagen aus, dass die Honorarberechnung auch phasenweise differenziert erfolgen kann. Dementsprechend können die Koeffizienten i, s, r und n je nach Teilleistung mit unterschiedlichen Werten angewendet werden. |
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Wie werden die Bauherren über die neuen Honorarordnungen orientiert? | |
| Der SIA hat einiges unternommen, um seine Mitglieder und die Bauherren eingehend über das neue Stundenaufwandmodell zu informieren. Neben verschiedenen Präsentationen in Bauherrenkreisen versandte das Generalsekretariat Informationen an die Mitglieder der Interessengemeinschaft privater, professioneller Bauherren (IPB), an über 150 Bauämter grösserer Gemeinden, an die KBOB, Kantonsingenieure und -architekten. Denselben Kreisen wurde zudem der Aufruf der Direktion des SIA zur Wahrnehmung der Verantwortung als Bauherr zugestellt. Die Bauherren wurden
dabei aufgerufen, ihre Leistungs- und Honorarausschreibungen nach den aktuellen Ordnungen des SIA zu tätigen. Speziell interessierte Medien aus Wirtschafts- und Bauherrenkreisen wurden gezielt mit Stoff bedient. Artikel erscheinen u. a. im "Schweizerischen Hauseigentümer" (Auflage 270 000 Ex.), in "Die Schweizer Gemeinde" und im "Kommunalmagazin" sowie im Bulletin "UBS-Outlook". An den Kursen von SIA-Form zum Stundenaufwandmodell nehmen zahlreiche Bauherrenvertreter teil. Zudem werden Spezialkurse für Bauherren durchgeführt. Neben der Informationstätigkeit des Generalsekretariates sollten
auch die Sektionen und die Mitglieder des SIA den Bauherren das neue Modell zur Berechnung der Honorare vorschlagen und erläutern. |
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Kann der SIA als massgeblicher Verband der Planungsbranche die Höhe der Preise beeinflussen? | |
| Der SIA fördert und fordert den Wettbewerb im Planungssektor des Bauwesens. Leistung und Honorar müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen. Der reine Preiswettbewerb zieht indes den Wettbewerb der Leistungsminimierung nach sich. Die Bauherren müssen sich dessen bewusst werden. Letztlich werden die Preise auf dem Markt erzeugt, und dieser wird spürbar durch die Mitglieder des SIA mitgeprägt. Die Direktion des SIA will und kann die Höhe der Preise nicht beeinflussen. Hingegen kann und muss sie dafür sorgen, dass sich die Mitglieder des SIA einem
fairen Wettbewerb unterziehen. Regeln und Sanktionen setzt die die Direktion als Mittel ein, um den Wettbewerb korrekt und fair auszugestalten. |
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Wie erreicht der SIA Transparenz bei den Angeboten? Lässt sich Preisdumping vermeiden? | |
| Die Regeln verlangen, dass alle die gleichen Methoden, also die gleichen Honorar-Berechnungsmodelle anwenden (Vergleichbarkeit der Angebote), dass alle die geforderten Angaben (Berechnungsparameter) im Angebot deklarieren und begründen (Transparenz der Angebote) und dass alle ihre Stundenansätze nach den gleichen Methoden kostenbewusst ermitteln. Der SIA wird gegen Mitglieder vorgehen, welche diese Regeln missachten. Auch die vom Gesetzgeber aufgestellten Regeln im Bereich des Wettbewerbs sind verbindlich einzuhalten. Wer Werke oder Leistungen wiederholt
unter den Einstandspreisen anbietet, diese Angebote in der Werbung besonders hervorhebt und damit den Kunden über die eigene Leistungsfähigkeit oder jene von Mitbewerbern täuscht, betreibt unlauteren Wettbewerb. |
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Wie geht der SIA vor, wenn Unregelmässigkeiten beim Preisangebot für Planungsleistungen offenbar werden? |
| Der SIA wird Hinweisen im Honorarbereich sorgfältig nachgehen, verdächtige Anbieter anhören und erst aufgrund einer klaren Sachlage die vorgesehenen Sanktionen verfügen. Der SIA wird darüber so informieren, dass der Schutz der Betroffenen gewährleistet ist. |
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Führen nach Einschätzung des SIA die neuen Honorarordnungen zu andern Preisen? |
| Die neuen Honorarordnungen, die Regeln der Direktion und der Vollzug dieser Regeln werden dann zu höheren Vergabepreisen führen, wenn in der Vergangenheit unlauterer Wettbewerb betrieben wurde und dieser unterbunden werden kann. Mit Sicherheit lässt sich sagen, dass die neuen Honorarordnungen und die flankierenden Massnahmen nicht zu noch tieferen Preisen führen werden. Es ist wahrscheinlich, dass die Vergabepreise künftig eher höher ausfallen werden dies als Resultat des faireren Wettbewerbs, für den die Direktion sorgen will. |
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Bestehen statistische Angaben über die durchschnittliche Aufteilung der Qualifikationskategorien bzgl. verschiedener Bauwerkskategorien und -phasen? |
| Zurzeit sind keine Angaben vorhanden. Im Rahmen der Vorbereitungsarbeiten für eine statistische Erhebung des durchschnittlichen Zeitaufwandes in Stunden in Abhängigkeit der Baukosten wird diese Frage zu prüfen sein. |
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Ist ein Teamfaktor i anwendbar, der 0.6 oder kleiner ist? |
| Abweichungen von i = 1.0 sind zu begründen. Der prognostizierte Zeitaufwand Tp soll eine realistische und plausible Angabe über den Stundenaufwand sein, um die angebotene Leistung bei definierter Qualität erbringen zu können. Es gehört zur Sorgfaltspflicht professioneller Bauherren, dies zu überprüfen. Ein Faktor 0,6 ist als unrealistisch zu betrachten. |
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Werden die Z-Werte jedes Jahr veröffentlicht? |
| Die Z-Werte werden von der Direktion festgelegt. Sie werden nicht indexiert. Sie bleiben solange konstant, bis die Direktion einen neuen Wert bekannt gibt. Neue Werte werden durch eine statistische Erhebung in Zusammenarbeit mit anderen Planerverbänden ermittelt. Der SIA beabsichtigt, 2005 oder 2006 eine Umfrage durchzuführen und dann neue Z-Werte zu publizieren. |
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Sind die vom SIA veröffentlichten Z-Werte für die Ordnungen 102, 103 und 108 dieselben? |
| Die früheren K-Werte waren für LHO 108 5 bis 8 Prozent höher als jene für die LHO 102 und 103. Heute würden die Abweichungen gemäss Visura-Untersuchung +/- 3 Prozent betragen. Bei solchen Abweichungen lohnt es sich nicht, unterschiedliche Z-Werte zu bestimmen. Die Direktion hat deshalb beschlossen, das System zu vereinfachen. Z1 und Z2 wurden für alle Ordnungen harmonisiert. Unterschiede für Tp können jedoch sehr einfach mit dem Faktor i begründet werden. |
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Was soll mit den alten Leistungs- und Honorarordnungen geschehen ? Sind diese immer noch anwendbar? |
In der Schweiz gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Der SIA kann die Anwendung seiner Leistungs- und Honorarordnungen nicht vorschreiben. Die Planungsbüros können ihre Methode zur Honorarberechnung frei wählen. Die Direktion des SIA ruft aber die Mitglieder auf, Angebote ausschliesslich auf der Basis der neuen Ordnungen abzugeben und insbesondere den prognostizierten Zeitaufwand offen auszuweisen. Rabatte sind nicht vorgesehen.
K-Werte werden keine mehr veröffentlicht. |
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  Allgemeine Fragen zu den LHO:
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Wie kann in der Phase 5 der Zuschlag für die Tragkonstruktion berechnet werden? |
| Bearbeitet der Ingenieur Tragkonstruktionen, so berechnet sich sein Honorar mit dem in Teilphase 51 dafür vorgesehenen Zuschlag von 30 %. Die Gesamtheit der Leistungsanteile erreicht bei Aufträgen für Teile von Bauwerken (Ingenieur als Spezialist für Tragkonstruktion) demnach 100 %. Bei Aufträgen für ganze Bauwerke mit mehreren Objekten (beispielsweise Ingenieur als Gesamtleiter eines Strassenabschnittes) umfasst das Gesamthonorar für die Teilobjekte, welche als Tragkonstruktion gelten und bei denen der Ingenieur gleichzeitig auch die Funktion des Spezialisten als Statiker wahrnimmt, insgesamt 130 % und für die übrigen Teilobjekte 100 % Teilleistungsanteile.
Die Honorarberechnung erfolgt dabei auf Grund der zuzuordnenden aufwandbestimmenden Baukosten resp. Teilbaukosten Ba. In speziellen Fällen können auch die faktorbestimmenden Baukosten Bp für die Tragkonstruktionen innerhalb eines Gesamtauftrages variieren (Art.7.6.2).
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Wo wird das Thema Gesamtleitung in den drei Leistungs- und Honorarordnungen behandelt? |
Der Umfang der vom Ingenieur/Architekten ausgeübten Gesamtleitung wird übergeordnet im Art. 3.4 der LHO beschrieben. Bei Hochbauten übt in der Regel der Architekt die Gesamtleitung aus. Was diese umfasst ist unter Art. 4 phasenspezifisch aufgeführt. Die Beiträge der Ingenieure zur Gesamtleitung sind ebenfalls unter Art. 4 aufgeführt, getrennt in Grundleistungen und zusätzlich zu vereinbarende Leistungen. Bei Bauten mit einem hohen Komplexitätsgrad und/oder ausserordentlichem Umfang kann die Funktion einer übergeordneten Gesamtleitung eingeführt werden.
Deren Leistungen und die Abgrenzung zu den Leistungen des Architekten sind aufgabenbezogen festzulegen (LHO 102, Art. 7.1.3)
Sofern der Ingenieur die Gesamtleitung übernimmt (i.d.R. im Maschinen- und Elektroanlagebau), sind diese Leistungen besonders zu vereinbaren und zusätzlich zu honorieren. (LHO 108, Art. 3.4.3) |
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Wie wird die Fachkoordination der Fachbereiche entschädigt bzw. berücksichtigt? |
Die Fachkoordination ist Bestandteil der Gesamtkoordination (LHO 102, Art. 3.6.1) und wird unter Führung des Architekten erbracht. Die Gesamtleitung des Architekten (LHO 102, Art. 3.4.3) und die Leistungen der Ingenieure für die Mitarbeit in der Arbeitsgruppe für die Koordination ist in der Regel in den Grundleistungen enthalten (LHO 103, Art. 3.6.1 / LHO 108, Art. 3.6.1). Bei komplexen Bauvorhaben mit hohem Koordinationsanforderungen ist es von Vorteil, die Funktion einer besonderen Fachkoordination einzuführen. (LHO 102, LHO 103 und LHO 108: Art. 3.6.2)
Die Leistungen der besonderen Fachkoordination sind besonders zu vereinbaren und zusätzlich zu honorieren. (LHO 102, LHO 103 und LHO 108: Art. 3.6.4) |
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Warum enthält Art. 7.8.1 in der LHO 103 keinen Hinweis auf Arbeitsgemeinschaften? |
| Falls der Auftraggeber die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft von Planern verlangt, kann der dadurch entstehende Mehraufwand berücksichtigt werden. Der Aufwandzuschlag beträgt in der Regel 5% und wird mit dem Anpassungsfaktor (r) berücksichtigt. (LHO 102, Art. 7.21 / LHO 103/108, Art. 7.17) |
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Warum wurden in der Phase 4 Abgrenzungen für zusätzliche Leistungsprozente bei Realisierung durch einen GU nicht präzisiert? |
| Ein allfälliger, besonderer Schnittstellenaufwand z.B. bei der Übergabe an einen GU ist speziell zu vereinbaren. Was an zusätzlichem Aufwand anfällt unterscheidet sich von Fall zu Fall und kann daher nicht standardisiert werden. |
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Ist in der Leistungstabelle Seite 45 in der LHO 102 die Nummerierung der Teilphasen falsch? |
| Die Nummerierung ist richtig. Sie bezieht sich auf den Art. 4 des Leistungsbeschriebes. Die Ziffer vor dem Punkt bezieht sich auf den Art. 4 der LHO, diejenige hinter dem Punkt bezieht sich auf die Phase, bzw. Teilphase. Dasselbe gilt für die Ordnung 108 (Art. 7.11). In der Ordnung 103 sind im Art. 4 die Leistungen für den Ingenieur als Gesamtleiter (Art. 4.1) und den Ingenieur als Spezialist (Art. 4.2) getrennt aufgeführt. |
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In welchem Verhältnis stehen die Leistungs- und Honorarordnungen (LHO) SIA 102, 103 und 108 zum Leistungsmodell (LM) SIA 112? Sind sie ergänzend oder alternativ? |
| Die Leistungsbeschriebe der LHO ergänzen das Leistungsmodell SIA 112. Da beide gleich aufgebaut sind, können die Standardleistungsbeschriebe in den LHO für die projektspezifische Leistungsbeschreibung nach dem LM verwendet werden. Ein Leistungs- und Honorarangebot kann gemäss der LHO oder gemäss dem LM formuliert werden. Dies bestimmt meist der Auftraggeber in Abhängigkeit des Projektes. Das neue Modell der Honorarermittlung nach Baukosten kann bei Angeboten gemäss der LHO und gemäss dem LM benutzt werden. |
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Warum enthält Art. 7.8.1 in der LHO 103 keinen Hinweis auf Arbeitsgemeinschaften? |
| Falls der Auftraggeber die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft von Planern verlangt, kann der dadurch entstehende Mehraufwand berücksichtigt werden. Der Aufwandzuschlag beträgt in der Regel 5% und wird mit dem Anpassungsfaktor (r) berücksichtigt. (LHO 102, Art. 7.21 / LHO 103/108, Art. 7.17) |
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