Mit zwei raschen Verfahren zur Konfliktbewältigung im Bau- und Immobilienbereich treten Verbände der Planungs-, Bau- und Immobilienbranche gemeinsam an die Öffentlichkeit. Anstatt langer gerichtlicher Auseinandersetzungen können die Kontrahenten ihren Konflikt mittels eines Vermittlungs- oder eines Schiedsgerichtsverfahrens beilegen.
Die beiden Verfahren zur Konfliktbewältigung im Bau- und Immobilienbereich sind im Reglement betreffend Vermittlung und Schiedsgericht Bau + Immobilien festgelegt. Dieses wurde gemeinsam vom Hauseigentümerverband Schweiz (HEV Schweiz), der Chambre genevoise immobilière (CGI), dem Schweizerischen Baumeisterverband (SBV) sowie der Direktion des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA) ausgearbeitet. Vor allem das Vermittlungsverfahren ist auch für Fälle mit geringerem Streitwert etwa über Baumängel, Nachbarrecht oder aus dem Stockwerkeigentum geeignet. In der Wahl der Vermittler bzw. Schiedsrichter sind die Parteien frei. Dies ermöglicht ihnen, ausgewiesene Fachspezialisten als Vermittler bzw. Schiedsrichter beizuziehen.
Konflikt rasch beilegen
Im Vermittlungsverfahren versucht der Vermittler, mit den Parteien einen Vergleich auszuarbeiten. Das Verfahren soll in der Regel nicht länger als drei Monate dauern. Im Schiedsverfahren fällt je nach Streitwert ein Einzel- oder Dreierschiedsgericht den rechtsverbindlichen Schiedsentscheid. Auch das Schiedsverfahren ist als rasches Verfahren konzipiert. Der Schiedsspruch soll im Normalfall innert dreier Monate nach Übermittlung der Akten durch das Sekretariat ans Schiedsgericht gefällt werden. Die Verbände CGI, HEV Schweiz, SBV und SIA stellen den Parteien auf Wunsch eine unverbindliche Liste mit möglichen Vermittlern und Schiedsrichtern samt Angaben über deren Ausbildung und ihre Fachkenntnisse zur Verfügung.
Rechtsweg bleibt möglich
Das Reglement lässt den Kontrahenten die Wahl zwischen einem Vermittlungsverfahren und einem Verfahren vor dem Schiedsgericht. Die Vertragsparteien können auch vereinbaren, einen Konflikt zuerst mit einem Vermittlungsverfahren beizulegen, und wenn dieses ohne Ergebnis bleibt, an das Schiedsgericht zu gelangen. Sie können sich aber die Freiheit vorbehalten, den Fall vor ein ordentliches Gericht zu bringen. Die Vertragsparteien können bereits im Voraus eine Vermittlungs- und/oder Schiedsklausel in ihren Vertrag (Architekten-/Planervertrag, Bau-/Werkvertrag, Kaufvertrag, Stockwerkeigentumsreglement, Geschäftsmietvertrag, Dienstbarkeitsvertrag etc.) aufnehmen, um einen allfälligen künftigen Konflikt aus dem Vertragsverhältnis der Vermittlung bzw. dem Schiedsverfahren zu unterstellen, oder sie können auch erst im Fall eines Konflikts zu dessen Bewältigung eine Vermittlungs- bzw. Schiedsvereinbarung abschliessen. Der Text des Reglementes ist unter
www.sia.ch/ius zugänglich.