24.11.2008
Erfolgreicher Rekurs des SIA
Mitte Oktober 2008 hat das Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen die SIA-Sektion St.Gallen und den Bund Schweizer Architekten (BSA) als Beschwerdeführer anerkannt. Sie haben erfolgreich gegen die Direktvergabe des Architekturauftrags für das Klanghaus Toggenburg interveniert, die der Verein Klangwelt - der praktisch vollständig von der Stadt St.Gallen subventioniert ist - realisieren will.
Im März 2008 erteilte die Regierung des Kantons St.Gallen den Gesamtauftrag für die Architekturleistungen des Klanghaus Toggenburg freihändig an den vom Verein Klanghaus vorgeschlagenen Architekten. Hingegen war die Regierung der Meinung, dass die Kostenplanung und die Leistungen von der Bauleitung bis zur Abrechnung gesondert, im offenen oder selektiven Verfahren, vergeben werden sollten.
Begründung für den Direktauftrag
Die Regierung stützte sich für die Begründung des Direktauftrags der Architekturleistungen auf eine Ausnahmeklausel der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen des Kantons St. Gallen, die ausführt, dass unabhängig vom Wert des Auftrags der Auftrag im freihändigen Verfahren vergeben werden kann, wenn aufgrund der technischen oder künstlerischen Besonderheiten oder wegen Schutzrechten des geistigen Eigentums nur ein Anbieter in Frage kommt. Da es sich dabei um eine Ausnahme handelt, sind die Tatbestände, unter denen eine freihändige Vergabe erlaubt ist, restriktiv auszulegen. Andere Anbieter dürfen aufgrund der Besonderheiten der Aufgabe oder wegen Schutzrechten faktisch oder rechtlich nicht in der Lage sein, den Auftrag auszuführen. Bei der Beurteilung dieser Fragen sind auch Alternativausführungen mit einzubeziehen.
Freihändige Vergabe unzulässig
Das Verwaltungsgericht ist aber der Meinung, dass die Vorinstanz im Vergabeverfahren auf die Prüfung alternativer Projektvorschläge für das Klanghaus verzichtet hat. Tatsächlich sind den Akten nur allgemeine Angaben zum Projektvorschlag des ausgewählten Architekten zu entnehmen. Insbesondere fehlen konkrete Argumente, welche die künstlerische Besonderheit des Projektvorschlags belegen könnten. Die blosse Bearbeitung eines provisorischen Raumprogramms sowie einer Grobkostenrechnung durch den Beschwerdegegner (in diesem Falle der Architekt) stellt für sich keine ausreichende Konkretisierung des Projekts dar, auf deren Grundlage die Vorinstanz transparent und objektiv über das Vergabeverfahren hätte entscheiden können. Auch beschränken die von der Vorinstanz vorgebrachten zweckspezifischen Anforderungen des Projekts an eine optimale Akustik und hochstehende Architektur den Kreis der in Frage kommenden Anbieter nicht ausschliesslich auf den Beschwerdegegner. Den Akten ist schliesslich auch nicht zu entnehmen, dass es sich, wie von der Vorinstanz behauptet, beim Klanghaus um ein begehbares Instrument handle. Ein solches wäre in seiner Einzigartigkeit und aufgrund seiner kulturellen Qualität von künstlerischer Natur. Diesen Ausführungen zufolge ist die Ausnahmeklausel für die freihändige Vergabe nicht anwendbar.
Beschwerdelegitimation
Auch wenn die Berufsverbände nicht vom Gesetz legitimiert sind, gegen solche Direktvergaben zu rekurrieren, wurde die SIA-Sektion St. Gallen trotzdem als Beschwerdeführerin anerkannt. Das Submissionsrecht sieht eine besondere Beschwerdelegitimation von Gewerbe- oder Berufsorganisationen vor. Mit der sogenannten egoistischen Verbandsbeschwerde kann ein Verband oder Verein im eigenen Namen, aber im Interesse seiner Mitglieder Beschwerde erheben, wobei jedoch, wie im vorliegenden Fall, vier Voraussetzungen erfüllt sein müssen: Es muss sich um eine juristische Person handeln, i.S. der Art. 60 ff. ZGB, der Verein muss gemäss seinen Statuten zur Wahrung der betroffenen Interessen seiner Mitglieder berufen sein, die Mitglieder des Vereins sollen auch legitimiert sein zu rekurrieren, und die Interessen der Mehrheit der Mitglieder müssen betroffen sein. Dieser Entscheid hat wichtige Folgen für die SIA-Sektionen. Es soll sie noch mehr motivieren, die Interessen ihrer Mitglieder im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens durchzusetzen. Um das zu ermöglichen, sind die Mitglieder aber aufgerufen, gesetzeswidrige Ausschreibungen zu melden. Mit einer Beschwerdelegitimation (grundsätzlich nur gegen die Veröffentlichungsanzeige und gegen die Ausschreibungsunterlagen) können spätere Rekurse - gegen Zuschläge - verhindert und die Vergabepraxis verbessert werden, wie es der SIA Schweiz in der Vernehmlassung zum Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BoeB) verlangt hat.
Subventionierte private Bauherrschaft
Der Gerichtsentscheid ist auch für die Architekten und Ingenieure von Interesse (und nicht nur für die SIA-Sektionen), weil private Bauherrschaften, die auf Beiträge der öffentlichen Hand zur Realisierung von Projekten angewiesen sind, in der Regel auch dem öffentlichen Beschaffungswesen unterstellt sind. Das Submissionsrecht findet auf Privatpersonen, Körperschaften oder Organisationen Anwendung, sofern die öffentliche Hand Beiträge ausrichtet, die zusammen mehr als die Hälfte der anrechenbaren Kosten betragen. Im konkreten Fall ist das Klanghaus praktisch vollständig vom Kanton finanziert. Der Entscheid bestätigt den Willen des SIA, Aufträge in offenen Verfahren durchzuführen. Sie garantieren einen fairen Wettbewerb und die Gleichbehandlung aller Anbieter. Und nicht zuletzt ist der faire Wettbewerb auch ein konkreter Vorteil für die öffentliche Hand, die somit das optimale Projekt erhält und eine effiziente Verwendung ihrer finanziellen Mittel garantiert bekommt.
Daniele Graber, lic. iur., dipl. Ing. HTL, SIA-Recht
Jenny Keller, PR/Kommunikation SIA
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