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27.10.2008

Miturheberschaft: juristische Folgen


Bei Projektwettbewerben, die dem ­öffentlichen Beschaffungswesen unterstellt sind, hat der Urheber des Siegerprojekts grundsätzlich das Recht auf den Folgeauftrag. Oft sind sich die Planer, die eine schöpferisch und geistig relevante Leistung erbracht haben, aber nicht Teilnehmer am Wett­bewerb waren, unklar über ihre Rechte am Folgeauftrag.

Theoretisch ist die Rechtslage klar. In der Praxis ist aber oft festzustellen, dass viele öffentliche Beschaffungsstellen und Ingenieure die klare Rechtslage zum Folgeauftrag nicht kennen. In vielen Planerzeitschriften wurde mehrmals ausführlich über den Begriff der Miturheberschaft berichtet. Diese juristische Auswirkung auf die Projektwettbewerbe wurde dabei jedoch selten behandelt.

Problematik

Der Fall, der uns interessiert, betrifft Ingenieure, welche wesentliche intellektuelle Dienstleistungen im Sinne des Bundesgesetzes über das Urheberrecht (URG) erbringen und mit einem Architekten zusammenarbeiten, der sich formell an einen Projektwettbewerb eingeschrieben hat. Es geschieht regelmässig, dass Beschaffungsstellen, die der Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen unterworfen sind, Projektwettbewerbe organisieren und diese nur für Architekten öffnen. In der Phase der Projekt-Ausarbeitung haben dann die teilnehmenden Architekten die Möglichkeit, weitere Fachleute, insbesondere Bauingenieure, beizuziehen.

Begriff der Miturheberschaft

Wenn aus der Zusammenarbeit zwischen Architekt und Ingenieur die Schaffung eines im Sinne von Art. 2 URG geschützten Werks resultiert, stehen ihnen die Urheberrechte gemeinschaftlich zu (Art. 7 URG). In der Regel ist dies der Fall, wenn das Ergebnis der Zusammenarbeit ein geistiges Werk mit individuellem Charakter ist. Schaffen Architekten und Ingenieure ein geistiges Werk, materialisieren sie ihre gemeinsame intellektuelle Arbeit mit Hilfe von Skizzen, Plänen oder Modellen. Der Ingenieur kann sich nicht darauf beschränken, die Kopie einer bereits gemachten Arbeit abzuliefern. Der Beitrag muss die individuellen Züge des Ingenieurs tragen, welche das gemeinsam geschaffene Werk von den übrigen Projekten des Wettbewerbs unterscheidet. Wenn der Beitrag des Ingenieurs das Ergebnis einer standardisierten Kombination von bekannten Linien und Formen ist oder wenn seine Arbeit reine Routine ist (beispielsweise genormte statische Berechnungen), dann hat seine Leistung im Prinzip nicht den vom Gesetz geforderten individuellen Charakter.

Rechtslage

Bei Projektwettbewerben verpflichtet sich die Jury, der Beschaffungsstelle eine eindeutige Empfehlung mit einem Gewinner des Wettbewerbs abzugeben. Für Projektwettbewerbe auf Bundesebene ist die Beschaffungsstelle grundsätzlich an die Empfehlung der Jury gebunden. Der Gewinner des Projektwettbewerbs hat daher Anspruch auf den Auftrag, wie er im Wettbewerbsprogramm formuliert wurde. Auf kantonaler Ebene kommen ähnliche Regeln zur Anwendung. Folglich hat, wenn zu einem Projektwettbewerb nur Architekten als Teilnehmer zugelassen sind, nur der Architekt des Siegerprojekts das Recht auf den Folgeauftrag, wie es im Wettbewerbsprogramm formuliert wurde. Dagegen hat der beigezogene Ingenieur als Miturheber kein Recht auf den Folgeauftrag, gemäss den Regeln des Wettbewerbs. Im Prinzip müssten die Leistungen der Ingenieure nach dem entsprechenden gesetzlichen Ausschreibungsverfahren vergeben werden. Die Besonderheit des behandelten Falls erlaubt hingegen die Anwendung einer gesetzlichen Ausnahme. Die Beschaffungsstelle muss das Mandat nicht gemäss den gesetzlichen Vorschriften des öffentlichen Beschaffungswesens vergeben, wenn sie damit die Urheberrechte des Ingenieurs verletzen könnte. Dies ist offensichtlich beim Ingenieur als Miturheber der Fall. Aufgrund dieser Ausnahme hat der Ingenieur das Recht auf den Folgeauftrag. Diese gesetzliche Ausnahme gilt auf Bundesebene (Art. 3 BoeB) sowie auf kantonaler Ebene (Art. 10 IvöB).

Empfehlungen für die Praxis

Diese Rechtslage ist in der Praxis zuwenig bekannt, und sie ruft Zweifel hervor. Es ist zu Empfehlen, dass Ingenieure und Architekten, welche sich für die nahe Zusammenarbeit als Miturheber entscheiden, vorgängig die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Zusammenarbeit abklären. Dem Ingenieur ist vorbehalten, seine Qualität als Miturheber vor der Beschaffungsstelle zu beweisen, was nicht immer einfach ist. Der Architekt, der den Wettbewerb gewonnen hat, sollte spätesten bei der Vertragsunterzeichnung der Beschaffungsstelle mitteilen, dass er Miturheber ist und somit weitere Miturheber existieren. Die Beschaffungsstelle müsste vor der Ausschreibung des Wettbewerbs bestimmen, ob es angebracht ist, die Teilnahme Planergemeinschaften oder nur Architekten zu erlauben. Ausserdem sollte sie nach dem Zuschlag überprüfen, ob allfällige Miturheber am Siegerprojekt beteiligt sind.

Daniele Graber, lic. iur., dipl. Ing HTL

Spezialkommission Immaterialgüterrecht (SKI)

Spezifische Fragen zu den Bereichen Urheberrecht, Marken-, Patent- und Designrecht können an die Spezialkommission Immaterialgüterrechte (SKI) des SIA gesandt werden.

Kontakt und Kommissionsbetreuer:
daniele.graber@sia.ch