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20.10.2008

Erdbeben-Fachgespräch


Die SIA-Normen sind verbindlich und müssen angewendet werden. Die Planer haben eine Abmahnungspflicht, und wenn ihre Vorgaben nicht befolgt werden, ist eine Niederlegung des Mandats dringend zu empfehlen.

Am 5. September 2008 nahmen an der ETH Zürich über 300 Fachleute an der Tagung über Rechts- und Haftungsfragen zur Erdbebensicherheit von Gebäuden teil. Die vorbildliche Organisation wurde durch die Schweizer Gesellschaft für Erdbebeningenieurwesen und Baudynamik (SGEB) im SIA und das Institut für Schweizerisches und Internationales Baurecht der Universität Fribourg sichergestellt.

Technische Aspekte

Alessandro Dazio, Professor vom Institut für Baustatik und Konstruktion (IBK) der ETH Zürich, erläuterte aus technischer Sicht die Frage der Erdbebengefährdung und den erdbebengerechten Entwurf von Neubauten, indem er das seismische Verhalten von Gebäuden anhand der wichtigsten Grundsätze des Entwurfs vorstellte. Dass die Kosten einer Erdbebenertüchtigung von bestehenden Bauten zwischen 0.4 Prozent und 30 Prozent des Gebäudewertes betragen können, war eine wichtige Feststellung, die Thomas Wenk, Präsident der SGEB, den Anwesenden vor Augen führte.

Juristische Fragen

Hugo Bachmann, emeritierter Professor und Präsident der Stiftung für Baudynamik und Erdbebeningenieurwesen, führte nahtlos vom technischen Teil zum juristischen Teil der Tagung und hob die wichtigsten Punkte der Thematik in Fragenform hervor, um mit der Hauptaufgabe im Bereich Erdbebensicherheit, nämlich den baulichen Massnahmen, abzuschliessen. Ob der Staat in einem Erdbebenfall für Schäden haftbar gemacht werden kann (da er ja eine Baubewilligung erteilt hat) lässt sich ohne weiteres nicht beantworten, ohne sich mit der Funktion und dem Zweck der Baubewilligung auseinanderzusetzen. Hubert Stöckli, Professor aus Fribourg, erinnerte aber in seiner Einführung gleichzeitig daran, dass auf der privatrechtlichen Ebene der Eigentümer eines Gebäudes eine verschuldensunabhängige Haftung trägt. Dies führt dazu, dass er meist als erster zur Verantwortung gezogen wird.

Staatshaftung

Die Grundvoraussetzungen für eine Staatshaftung sind im Übrigen sehr streng. Es sind praktisch keine Fälle bekannt, bei welchen mit einem derartigen Verfahren finanzielle Vorteile erzielt werden konnten. Dazu muss noch daran erinnert werden, dass der Staat bei höherer Gewalt nicht haftet. Allerdings ist ein Erdbeben nicht unbedingt als höhere Gewalt einzustufen: Erdbeben können mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit vorausgesehen werden und die gefährdeten Gebiete sind bekannt. Die Staatshaftung ist keine Lösung für die Erdbeben-Problematik, wie Jean-Baptiste Zufferey, Professor an der Universität Fribourg am Ende seines Referates überzeugend darlegte.

Rolle der SIA-Normen

Rechtsanwalt Stefan Scherler machte den Anwesenden klar, dass die anerkannten Regeln der Baukunde den Massstab für die Haftung der Architekten und Ingenieure darstellen. Dass die technischen Normen des SIA 260 ff. und das Merkblatt SIA 2018 als solche einzustufen und für alle Beteiligten verbindlich sind, ist ihm zufolge mit hoher Sicherheit anzunehmen. Abschliessend machte er darauf aufmerksam, dass bei Nichtanwendung der einschlägigen SIA-Bestimmungen eine schriftliche Abmahnung seitens der Planer Pflicht ist, wenn sich diese nicht der Gefahr aussetzen wollen, später vom Besteller zur Verantwortung gezogen zu werden.
Die Frage, ob die technischen Normen des SIA anerkannte Regeln der Baukunde sind, liess Rechtsanwalt Thomas Siegenthaler letztlich offen. Es ist den Planern aber ohnehin zu empfehlen, die Bestimmungen des SIA einzuhalten. Wenn der Bauherr auf einer nicht erdbebensicheren Ausführung des Werks beharrt, könnte für den Planer zwar die vertragliche Haftung entfallen, nicht aber die ausservertragliche: Gegenüber geschädigten Dritten würde der Planer haften und sich unter Umständen auch nach Art. 229 Strafgesetzbuch strafbar machen. Der Bauherr haftet jedenfalls für fehlerhafte Anlagen oder deren Herstellung sowie für den mangelhaften Unterhalt. Ein altes Werk muss aber nicht alle Vorteile der neusten Technik aufweisen. Trotzdem ist für die Beurteilung der Mangelhaftigkeit des Werkes der Ereignistag (Unfalltag) massgebend. Nach Auffassung von Thomas Siegenthaler darf die Zumutbarkeit der Massnahmen nur dann eine Rolle spielen, wenn es darum geht, ob mehr als ein minimaler Schutz erwartet werden darf. Im minimalen Bereich sollte die wirtschaftliche Zumutbarkeit aber keine Rolle spielen.
Für Thomas Siegenthaler besteht durchaus die Möglichkeit, dass ein Gericht das Merkblatt SIA 2018 als verbindlich erachtet. Denkbar wäre sogar, dass ein Gericht im Bereich des minimalen Schutzes einen strengeren Massstab als das Merkblatt SIA 2018 anlegt. Er hob anschliessend hervor, dass die kurzen Verjährungsfristen im Hinblick auf die präventive Wirkung der Haftung problematisch sind. Siegenthaler stellte als Fazit fest, dass das geltende Haftpflichtrecht in Bezug auf die Erdbebensicherheit keine sehr starken Präventionsanreize schafft.
Sollte also ein Risiko bestehen, was meist der Fall ist, dann ist eine Abmahnung notwendig. Befolgt der Auftraggeber diese Vorgaben nicht, dann sollte der Planer das Mandat niederlegen, wenn er sich sonst im Verhältnis zu Dritten einem Haftungsrisiko aussetzt, dass er glaubt, nicht tragen zu können.

Politische Aspekte

Jean-Baptiste Zufferey, Professor an der Universität in Freiburg, fügte hinzu, dass das Merkblatt 2018 seiner Meinung nach anerkannte Regeln der Baukunde enthält. Die Bestimmungen des SIA entsprechen aktuell der Meinung der grossen Mehrheit der Fachleute. In den Kantonen müssen die Politiker dafür sorgen, dass diese Regeln eingehalten und angewendet werden. Thomas Siegenthaler sieht es als Aufgabe des öffentlichen Rechts, die Verbindlichkeit der Normen zu steigern. Zufferey hält nicht einmal eine Gesetzesänderung für notwendig: Der Hinweis auf Sicherheit in den Baugesetzen sei für die Verbindlichkeit der SIA-Regelungen genügend. Im Gegenteil: Ein entsprechender Vermerk wäre in den Verordnungen seitens der Exekutive wünschenswert. Auch für Professor Stöckli ist das öffentliche Recht der Schlüssel zur Durchsetzung der zwingenden baulichen Erdbebenprävention. Vom Privatrecht ist in präventiver Hinsischt nicht viel zu erwarten. Der Geschäftsführer der Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz der Kantone, Georg Ganz, hielt fest, dass kein zusätzlicher Regelungsbedarf bestehe. Die SIA-Normen sind anzuwenden und müssen angewendet werden, da sie anerkannte Regeln der Baukunde darstellen.

Umsetzung der SIA-Normen

Wie die Erdbebensicherung auf gesetzgeberischer Ebene durchgesetzt werden kann und sollte, zeigte Peter Blumer, Direktor der Gebäudeversicherung des Kantons Basel-Stadt, anhand der Situation in seinem Kanton, wo eine (immer wieder durch das Bauinspektorat aktualisierte) Liste der Bestimmungen existiert, die den anerkannten Regeln der Baukunde entsprechen. Die Normen SIA 260ff. und das Merkblatt SIA 2018 sind in dieser Liste aufgeführt. Zum Ende der Veranstaltung erklärte Hugo Bachmann den ehemaligen Leiter der experimentellen Forschungseinrichtungen des Instituts für Baustatik und Konstruktion der ETH, Ingenieur Markus Baumann, zum Träger des Innovationspreises Baudynamik 2008, und er dankte ihm für seine unverzichtbaren und innovativen Beiträge in diesem Bereich. Allen Anwesenden war spätestens zu diesem Zeitpunkt klar, dass Juristen und Paragraphen allein nicht genügen, um die Erdbebensicherheit zu gewährleisten, sondern auch kompetente und hervorragende Planer notwendig sind.

Walter Maffioletti, RA

Anlässlich dieser Tagung ist eine Dokumentation erschienen:

Dokumentation D 0227
Erdbebensicherheit von Gebäuden - Rechts- und Haftungsfragen
90 Seiten, Format A4, broschiert
CHF 96.00
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