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18.08.2008

Verantwortung des Bauingenieurs?


Die Verschiebung von Verantwortlichkeiten bei einer Norm und einem Merkblatt des SIA wirft die Frage auf: Trägt nun der Bauingenieur bei der Abnahme der Schalung im Betonbau die Verantwortung? Zwei Fachleute zeigen, mit welchen möglichen juristischen Konsequenzen gerechnet werden muss.

In den SIA-Tragwerksnormen vor 2003 war die Abnahme der Schalung eindeutig in der Verantwortung des Unternehmers (Ausnahme allenfalls bei Lehrgerüsten von Brückenbauten). Es ist nun festzustellen, dass in der neuen SIA 118/262 Allgemeine Bedingungen für Betonbau, Art. 8.3.2.1,1 sowie im Merkblatt 2027 Bauweisenspezifische Zuordnung von Leistungen der Bauingenieure in Ergänzung zur LHO 103, Art. 4.1,2 diese Verantwortung dem Bauingenieur als Spezialisten in den Grundleistungen zugeordnet wird.

Juristische Qualifikation

Die SIA 118/262 ist eine Vertragsnorm des SIA. Diese Vertragsnormen regeln Vertragsverhältnisse und besondere Verfahren im Bauwesen. Sie sind nichts anderes als vom SIA in paritätischen Gremien entwickelte und festgelegte allgemeine Geschäftsbedingungen. Sie sind als Hilfsmittel für die Beteiligten zu verstehen, um teilweise komplexe Situationen klar und einfach zu regeln. Damit allgemeine Geschäftsbedingungen zur Anwendung kommen, müssen die Parteien deren Verbindlichkeit in den vertraglichen Grundlagen festhalten. Ohne eine entsprechende Vereinbarung im Vertrag kommen die Vertragsnormen grundsätzlich nicht zur Anwendung. Dennoch können Gerichte sie als Auslegungshilfe beispielsweise zur Ermittlung der in der Branche herrschenden Regeln beiziehen. Merkblätter sind im Normensystem des SIA hierarchisch zwar tiefer eingestuft als Normen, aber auch ein Merkblatt kann einen starken praktischen und juristischen Stellenwert haben, insbesondere, wenn in einem bestimmten Bereich keine anderen Regeln aufzufinden sind ausser denjenigen, die in einem SIA-Merkblatt enthalten sind. In einer solchen Konstellation wird das Gericht voraussichtlich auf die einzigen vorhandenen Informationen und Regelungen abstellen, die im Merkblatt festgehalten sind.

Die Problematik

In der Ziffer 1.3.1.7 der SIA 118/262 ist zwar ausgeführt, dass ohne andere Vereinbarungen der Unternehmer keinen Anspruch auf Überwachung durch die Bauherrschaft hat. Aber diese Ziffer ist subsidiär und verhindert nicht, dass die erwähnten Artikel der 118/262 und des Merkblattes 2027 Gültigkeit haben. Unabhängig davon, ob die Anwendung der SIA 118/262 und/oder des Merkblattes 2027 vereinbart wurde, kann dieser Umstand von Gerichten so interpretiert werden, dass der projektierende Bauingenieur, der gemäss Tragwerksnormen vor 2003 nur zuständig für die Armierungsabnahme und die korrekte Lage der Aussparungen war, nun auch für die Tragsicherheit und Gebrauchstauglichkeit der Schalung die Verantwortung trägt. Bei einem allfälligen Einsturz der Schalung, unter Umständen mit Verletzungs- oder Todesfolge, kann dem Bauingenieur eine Haftung zugewiesen werden. Diese Neuerung in der SIA 118/267 und im Merkblatt 2027 erscheint nicht korrekt und auch nicht der Praxis entsprechend. Zudem ist davon auszugehen, dass nur wenige Ingenieure diese Verschiebung der Verantwortlichkeiten zur Kenntnis genommen haben und sich der dadurch implizierten Konsequenzen nicht bewusst sind.

Revisionsbedarf

Es drängt sich deshalb die Frage auf, ob die Kommission SIA 262 die entsprechenden Artikel in der Norm 118/262 nicht baldmöglichst überarbeiten und entsprechend anpassen müsste, was gemäss Aussage ihres Präsidenten, Thomas Vogel, zu bejahen ist. Dieser wird auch eine entsprechende Revision des Merkblattes 2027 anregen. Auch nach den Überarbeitungen hätte der Ingenieur nach wie vor die Aufgabe, im Rahmen der allgemeinen Sorgfaltspflicht zu intervenieren, wenn zum Beispiel die Schalung offensichtliche und augenfällige (statische) Mängel aufweist. Die vorgängig beschriebene Gefahr wäre aber gebannt.

Vertragliche Absicherung

Vorläufig ist den Ingenieurbüros gemäss Absprache mit einem Baujuristen zu empfehlen, einen entsprechenden Ausschluss in ihren Offerten und Verträgen einzufügen, der zum Beispiel folgenden Wortlaut haben könnte: Die Prüfpflicht betreffend fachgerechte Ausführung des Lehrgerüstes und der Schalung (Tragsicherheit, Gebrauchstauglichkeit) gemäss Ziffer 8.3.2.1 der SIA 118/262 entfällt. Diese Aufgabe ist nicht Bestandteil des Ingenieurvertrages und gilt nicht als Grundleistung im Sinne von Ziffer 5 des Merkblattes 2027. Der Bezug eines Baujuristen bei der Vertragsredaktion ist auf jeden Fall dringend zu empfehlen.

Edi Vetterli, Dipl.-Ing. ETH/SIA, zertifizierter Gerichtsexperte, Henauer Gugler AG Zürich
Walter Maffioletti, RA, SIA

Verweise

1 SIA 118/262, Allgemeine Bedingungen für Betonbau, Art. 8.3.2.1: Der Bauherr (bzw. die von ihm beauftragten Fachleute) hat folgende Aufgaben:
- Prüfen der fachgerechten Ausführung des Lehrgerüsts und der Schalung
- Prüfen von Vollständigkeit und Lage der Aussparungen, Einlagen, Ausrüstungen usw. vor Betonierbeginn.
- Prüfen von Vollständigkeit und Lage der Bewehrung inkl. der Spannglieder vor Betonierbeginn.
- Genehmigen des Betonierbeginns
- Überwachen der Formänderungen an Schalungen und Gerüsten während der Betonieretappen
- Festlegen des Zeitpunktes für das Ausschalen (unter Beachtung des Spannprogramms)
- Beurteilen der vom Unternehmer erstellten Protokolle des Spannvorgangs und der Injektion der Spannglieder.

2 Merkblatt 2027, Ausgabe 2006 (Bauweisenspezifische Zuordnungen von Leistungen der Bauingenieure in Ergänzung zur LHO 103), Art. 4.1, Realisierung:
- Prüfen der fachgerechten Ausführung des Lehrgerüstes und der Schalungen (Grundleistung)
- Überwachen der Formänderungen an Schalungen und Gerüsten während der Betonieretappen (Gesamtleiter: Grundleistung, Spezialist: Besonders zu vereinbaren)