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News



04.08.2008

Aktuelles aus dem Gerichtsaal


Manchmal sind gerichtliche Streitigkeiten unvermeidbar. Für Architekten und Bauingenieure können diese im Ernstfall schnell zu einer Überforderung werden und sich zu ihren Ungunsten entwickeln. Denn die Rechtsprechung kann sehr spitzfindig sein.

Die Veranstaltung "Backstage" des SIA und des Departements Architektur der ETH Zürich zum Thema Planer und Recht: Aktuelles aus dem Gerichtsaal fand Ende Juni in Zürich statt. Juristen und Planer diskutierten Beispiele aus der Praxis. Dass es sehr schwierig sein kann, sich im gerichtlichen Streitfall erfolgreich zu behaupten, zeigen zwei Bundesgerichtsentscheide, die Peter Rechsteiner, Anwalt und Baujurist aus Bern, vorstellte. Wie genau es das Gericht zum Teil wissen will, verdeutlichte insbesondere der Fall eines Architekten, der eine nachträgliche Forderung für Mehrleistungen stellte, insbesondere für die Gestaltung der Umgebung.

Mehrforderungen

Der Architekt entwarf und plante für einen Cheminéehersteller ein neues Betriebs­gebäude mit Verwaltungs-, Ausstellungs- und Lagerräumen sowie mit einer Betriebs­wohnung. Im Vertrag vereinbarten die Parteien ein Pauschalhonorar. Zugrunde gelegt wurde dem Vertrag ein Leistungskatalog gemäss Leistungs- und Honorarordnung (LHO) 102 des SIA. Nach der Realisierung des Bauvorhabens stellte der Architekt eine Mehrforderung über das vereinbarte Pauschalhonorar hinaus. Obschon der Architekt seine Mehraufwendungen unter anderem für die Gestaltung der Firmentafel, für Verhandlungen mit den Nachbarn oder für Sitzungen mit dem Gartenbauer genau in Stunden angab, lehnte das Gericht in erster wie auch letzter Instanz den Anspruch auf Mehrforderungen ab. Hauptbegründung war, dass der Architekt nicht genau genug dargelegt habe, welche konkreten Bemühungen er im Sinne von Mehrleistungen erbracht habe. Diese hätten so detailliert angegeben werden sollen, dass sie vom Gericht nachvollziehbar gewesen wären. Zudem umfasse die von den Parteien übernommenen Bestimmungen der LHO 102 im Allgemeinen ein Bauvorhaben als Ganzes, mithin also auch die Gestaltung der Umgebung.

Pauschalhonorar ja oder nein?

Deutlich wird hier vor allem, dass bei der Vereinbarung von Pauschalhonoraren grosse Vorsicht geboten ist. Insbesondere bei grossen und komplexen Planungsaufgaben. Auf jeden Fall aber ist die LHO als alleiniger Leistungsbeschrieb bei Pauschalverein­barungen nicht hinreichend. Sie sei dafür zu wenig detailliert und eine Pauschalvereinbarung verlange sehr detaillierte und genau vorausschauende Vereinbarungen, so die klaren Worte Peter Rechsteiners. Pius Flury, Direktionsmitglied des SIA, beurteilte in seinem anschliessenden Referat und auch in der Podiumsdiskussion die Pauschalvereinbarung kritisch. Er wie auch Stimmen aus dem Publikum meinten, dass Pauschalvereinbarungen durchaus möglich seien. Allerdings müssten dann alle Leistungen minuziös vereinbart und abgegrenzt werden. Für kleine Aufgaben seien Pauschalvereinbarungen eher geeignet. Für komplexe Grossaufgaben aber rät er davon ab. Unabhängig von der Grösse dürfe man auch nicht vergessen, dass das Planen und Realisieren von Bauten immer gewisse Überraschungen in sich bergen kann. Eine Folge davon könne sein, dass sich die Anforderungen an die Planer und auch deren Leistungen ändern. Wie bei einer Pauschalvereinbarung diesem Umstand zu entsprechen ist, wusste im Saal niemand richtig zu beantworten.

Lückenhafte LHO

Die LHO betrachtet Flury nach wie vor als sehr gut Grundlage. Allerdings bemängelte er gewissen Lücken darin. Insbesondere dem Anspruch an die ganzheitliche Betrachtung einer Bauaufgabe werde mit den LHO heute nicht mehr Rechnung getragen. Er denkt dabei zum Beispiel an Mehrleistungen, die entstehen aufgrund zunehmender sicherheitstechnischer Anforderungen oder des hohen Nachhaltigkeitsanspruchs. Darauf und auf fehlende Angaben zur Pauschalvereinbarung müssten die LHO überprüft werden.

Sorgfalts- und Treuepflicht

Im zweiten Bundesgerichtsentscheid, den Peter Rechsteiner erläuterte, wurde ein Bauingenieur mit der Projektierung der Bau­grube, der Baugrubensicherung sowie der Tragkonstruktion eines Dreifamilienhauses beauftragt. Weiter gehörten die Baukontrolle der Tragkonstruktion sowie die Bauleitung der Baugrube und deren Sicherung dazu. Ein zur Submission eingeladenes Unternehmen unterbreitete in der Folge eine kostengünstigere Variante für die Baugrubensicherung, als die vom Bauingenieur entwickelte Lösung. Das mit der Gesamtleitung der Planung und Realisierung beauftragte Unternehmen nahm die kostengünstigere Variante für die Bauherrschaft an. Dies unter der Bedingung, dass die Variante vorher mit dem Bau­ingenieur respektive der Bauleitung abgesprochen werde, was dann aber nie geschehen ist. Im Verlaufe der Aushubarbeiten stürzte die Baugrube teilweise ein. Erst vier Tage danach wurde der Bauingenieur informiert und aufgefordert die Situation zu beurteilen. Dabei stellte der Bauingenieur fest, dass eine seiner Ansicht nach völlig ungenügende Baugrubensicherung ausgeführt worden war. Trotz sofort eingeleiteter Gegenmassnahmen rutschte der Hang weiter ab, wobei Nachbarhäuser und angrenzende Werkleitungen beschädigt wurden. Die Versicherung der Bauherrschaft kam einstweilen ganz für den finanziellen Schaden auf. Im Anschluss daran konnten sich die am Bau beteiligten Parteien nicht über die interne Aufteilung der Schadensersatzpflicht einigen. Die Versicherung der Bauherrschaft klagte daraufhin den Bauingenieur ein und machte damit einen Teil des von ihm bezahlten Betrages geltend. Mit der Begründung, dass die fachliche und rechnerische Überprüfung von Unternehmervarianten eine Zusatzleistung sei, die vorher hätte vereinbart werden sollen. Da dies nicht der Fall war, wurde der Ingenieur diesbezüglich nicht für den Schaden haftbar gemacht. Allerdings befand das Gericht den Ingenieur für schuldig in Bezug auf die Verletzung der allgemeinen Sorgfalts-und Treuepflicht. Weil der Ingenieur behauptet hatte, die Unternehmervariante sei auch ohne rechnerische und fachliche Überprüfung untauglich, interpretierten die Richter deren Unzulänglichkeit als offensichtlich. In diesem Falle hätte der Ingenieur die Pflicht gehabt, die Bauherrschaft oder den Architekten in Erfüllung der verlangten Sorgfalt und Treue auf die Risiken aufmerksam zu machen. Da es umstritten war, ob er dies getan hatte oder abgemahnt hatte, wies das Bundesgericht den Fall an die Vorinstanz zurück. Gleiches geschah mit der Frage, ob allenfalls das Projekt des Ingenieurs Ursache für die mangelhafte Variante des Unternehmers gewesen war.

Berufsethik

Paul Lüchinger, Bauingenieur aus Zürich, zeigte sich betroffen über den geschilderten Vorfall. Insbesondere müsse er ein grosses berufsethisches Fragezeichen setzen, sagte er. Auf der einen Seite könne er nicht verstehen, wie es der Bauingenieur auch trotz fehlender Auftragsvereinbarung unterlassen konnte, die Unternehmervariante zu prüfen. Auf der anderen Seite habe er als Bauingenieur auch den Anspruch an ausführende Unternehmen, dass diese eine Variante umsetzen, welche den Vorgaben des Ingenieurs entspreche. Auch fragt er sich, warum der Bauingenieur erst vier Tage nach dem Baugrubeneinsturz beigezogen wurde. Auf jeden Fall aber würde das Projekt eine grundsätzlich äusserst fragwürdige und offensichtlich nicht funktionierende Art der Zusammenarbeit offenbaren. Er appellierte deshalb an die Anwesenden, die interdisziplinäre Partnerschaft besser zu leben. Probleme sollten offener angesprochen und gemeinsam durchgestanden werden. Damit sind laut Lüchinger nicht Gefälligkeiten und kulantes Entgegenkommen gemeint. Vielmehr seien die Zuständigkeiten vorgängig klar zu regeln. Und schliesslich müssten die Planenden lernen, die Unterstützung der Juristen mehr und insbesondere früher zu suchen.

Hin zur Partnerschaft

Wie auch aus der anschliessenden, von Walter Maffioletti geleiteten, Podiumsdiskussion hervorging, scheint die LHO in Bezug auf die Pauschalhonorierung oder die ganzheitliche Leistung Lücken aufzuweisen, die es zu ergänzen gilt. Auch mag es sein, dass sich vereinzelte Planer rechtlich sehr naiv in den Planungsprozess begeben. Das alles gilt es ernst zu nehmen, zu überprüfen und zu verbessern. Doch - und diese Randbemerkung sei mir an dieser Stelle erlaubt - das Kerngeschäft der Planenden ist das vernetzte Denken und Handeln in positiven und kreativen Lösungsansätzen. Ihre Aufgabe ist die Suche nach immer neueren und noch besseren Lösungen. Risiken gilt es bedingungslos zu minimieren. Sich dabei auch noch auf alle erdenklichen Möglichkeiten zur Klage minutiös vorzubereiten, das müssen auch die Juristen verstehen, dafür bleibt den Planern keine Zeit und den Aufwand dafür würde auch kein einziger Bauherr bezahlen wollen. Doch zur Aufgabe der Planenden gehört, dass man die rechtlichen Aspekte ernst nimmt, um damit nicht zuletzt auch bessere Voraussetzungen für die spätere Zusammenarbeit zu schaffen. Hier kann guter juristischer Rat wertvoll sein. Anstatt sich also, wie leider häufig der Fall, gegenseitig Vorwürfe zu machen, sollte doch die Frage viel eher sein, wie sich Juristen und Planer aufeinander zu bewegen und gegenseitig unterstützen können. Respekt und das Verständnis für den von beiden geleisteten wichtigen Beitrag wären ein Anfang.

Thomas Müller, Leiter PR/Kommunikation SIA