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26.05.2008

Unternehmenssteuerrerform II


Ende Februar 2008 wurde die Unternehmenssteuerreform II angenommen. Ziel der Vorlage ist, den Wirtschaftsstandort Schweiz zu stärken und kleine und mittlere Unternehmen (KMU) steuerlich zu entlasten. Hier werden die wichtigsten Änderungen erläutert.

Die grösste Neuerung ist die Milderung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung. Bei der bisherigen Praxis werden die als Dividende ausbezahlten Unternehmensgewinne zuerst beim Unternehmen und danach als Einkommen bei den Anteilseignern zu je 100 Prozent besteuert. Die Reform ermöglicht auf Ebene der direkten Bundessteuer eine Reduktion der Besteuerung der an eine natürliche Person ausgeschütteten Dividende. Voraussetzung ist eine Beteiligung am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft von mindestens zehn Prozent. Die Dividende wird nur noch zu 50 Prozent (wenn die Beteiligung zum Geschäftsvermögen gehört) und zu 60 Prozent (wenn die Beteiligung zum Privatvermögen gehört) besteuert. Eine zusätzliche Entlastung auf Kantons­ebene ist die Anrechnung der Gewinnsteuer an die Kapitalsteuer. Bis jetzt bezahlte ein Unternehmen beispielsweise 60'000 Fr. Gewinnsteuer und 100'000 Fr. Kapitalsteuer. Neu bezahlt er 60'000 Fr. Gewinnsteuer und 40'000 Fr. Kapitalsteuer (100'000 Fr. minus 60'000 Fr.)

Entlastung für Personenunternehmen

Für Ersatzbeschaffungen wird neu auf die Erfordernis verzichtet. Wenn ein Betrieb beispielsweise eine alte Maschine verkauft und durch eine neue ersetzt, so muss bereits heute ein mutmasslicher Gewinn aus dem Verkauf nicht besteuert werden. Dies galt nur für Ersatzbeschaffungen. Neu gilt diese Regelung auch dann, wenn infolge einer Umstrukturierung die neue Anschaffung etwas anderes herstellt und somit keine Ersatzbeschaffung als solches darstellt. Bei Erbteilung wird die Besteuerung des Betriebes aufgeschoben, wenn die Erben den Betrieb übernehmen und wenn die Betriebsliegenschaften aus dem Geschäftsvermögen ins Privatvermögen übergeführt werden. Die Gewinne aus Liquidation durch Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit wurden bis jetzt zum Einkommen addiert und zum normalen Einkommenssteuersatz besteuert. Neu werden diese zu einem Fünftel des Einkommenssteuersatzes besteuert, wenn der Inhaber älter als 55 Jahre ist. Weitere Informationen sind auf www.efd.admin.ch erhältlich.

Elisa Tirendi, Dipl. Treuhandexpertin, sia-service