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26.05.2008

Kostenvoranschlag als Erfolg?


Ob es sich beim Kostenvoranschlag um einen Werkvertrag oder einen Auftrag handelt, ist umstritten. Am 27. März 2008 hat das Bundesgericht zum Thema Stellung bezogen.

Der Kostenvoranschlag ist sowohl für die Bauherrschaft als auch für Planer und Unternehmer ein wichtiges Instrument. Immer wieder taucht die Frage auf, ob der Kostenvoranschlag als Werk zu qualifizieren ist, bei dessen Ausarbeitung ein Erfolg geschuldet wird, vergleichbar etwa mit der Bestellung einer Hochzeitstorte oder dem Bau eines Hauses.

Die herrschende Lehre

Der Architekt nimmt viele Aufgaben wahr, unter anderem stellt er Baupläne her, die von der herrschenden Lehre als Werkvertrag qualifiziert werden, da der Architekt einen Arbeitserfolg schuldet. Die Pläne haben vorzuliegen und müssen richtig sein; der Architekt verpflichtet sich zum entsprechenden Ergebnis und nicht nur zur Leistung einer geistigen Arbeit. Um diesen Unterschied zu veranschaulichen, ist folgendes Beispiel hilfreich: Wenn eine Person die Dienste eines Skilehrers in Anspruch nimmt, am Ende der Unterrichtszeit jedoch immer noch nicht Ski fahren kann, dann spielt es eine Rolle, ob die Beziehung zwischen dem Skilehrer und dem Gast als Werkvertrag oder als Auftrag qualifiziert wird. Liegt ein Werkvertrag vor, muss der Gast am Ende des Unterrichts Ski fahren können, ungeachtet seiner Fähigkeiten. Wenn er nicht Ski fahren kann, dann hat der Skilehrer seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllt. Der Erfolg ist ausgeblieben, obwohl er geschuldet war. Handelt es sich hingegen um einen Auftrag, was in diesem Fall zutreffend ist, dann schuldet der Skilehrer nur die geistige Arbeit, die notwendig ist, damit eine durchschnittlich begabte Person das Ski ­fahren lernt. Demnach ist eine Handlung geschuldet und kein Erfolg. Die herrschende Lehre qualifiziert nicht nur die Herstellung von Plänen, sondern auch die Herstellung eines schriftlichen Kostenvoranschlags als Werkvertrag, was auch vom Bundesgericht vor dem Entscheid vom 27. März 2008 (BG 4A_385/2007) mehrmals bestätigt wurde.

Bundesgerichtsentscheid

Gegenstand des Entscheids vom 27. März 2008 ist die Frage, ob eine Schadenersatzforderung für einen falschen Kostenvoranschlag unter die Verjährungsfrist von Art. 371 Abs. 1 des Obligationenrechtes (OR) fällt, laut dem "die Ansprüche des Bestellers wegen Mängel des Werkes gleich den entsprechenden Ansprüchen des Käufers verjähren", das heisst innert eines Jahres, oder ob die Verjährungsfrist von zehn Jahren gemäss Art. 127 OR anzuwenden ist. Das Bundesgericht musste prüfen, ob die Erstellung des Kostenvoranschlags als Werk oder als Auftrag zu qualifizieren ist, was für Planer und Bauherrschaft ganz andere Folgen hat. Das Bundesgericht hat ausgeführt, dass der Kostenvoranschlag kein Ergebnis der intellektuellen Arbeit des Architekten ist, sondern als Information über voraussehbare Baukosten einzustufen ist. Es handelt sich dabei um Kosten von Dritten (Unternehmer), die auf der Baustelle tätig sind, sodass dem Planer nicht zugemutet werden kann, für die Richtigkeit des Kostenvoranschlages im Sinne eines Erfolgs einstehen zu müssen. Diese Arbeit ist als Prognose aufzufassen, die mit aller Sorgfalt erstellt werden muss, da diese Informa­tion für die Bauherrschaft sehr wichtig ist. Das Bundesgericht hat somit entschieden, dass die Regeln des Auftrags anzuwenden sind: Die Verjährungsfrist von zehn Jahren ist also massgebend. Bei der Begründung des Urteils hat das Bundesgericht auf ein früheres Urteil hingewiesen, das die Tätigkeit eines Gutachters bei der Grundstücksschätzung als Auftrag oder Werkvertrag zu qualifizieren hatte. Das Bundesgericht qualifizierte die Tätigkeit damals als Auftrag mit der Begründung, dass der Gutachter die Richtigkeit seiner Arbeit nicht garantieren konnte, da es sich um eine Ermessensarbeit handelte. Auch scheinbar unbedeutende Fragen wie die juristische Qualifikation der Architektentätigkeit können schwerwiegende Folgen für die Beteiligten haben. Aus diesem Grund ist es empfehlenswert, bei der Ausarbeitung und beim Abschluss von entsprechenden Verträgen grosse Sorgfalt walten zu lassen.

Daniele Graber, lic. iur., Dipl. Ing., SIA
Walter Maffioletti, RA, SIA-Service